Leitsatz (amtlich)

Zur Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, die unter den Voraussetzungen des § 88 InsO erlangt worden sein soll.

 

Normenkette

GBO §§ 22, 29 Abs. 1; InsO §§ 88, 139

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen Blatt 1996)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 7.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Insolvenzschuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 7.4.2009 wurde zugunsten einer Gläubigerin im Grundbuch in Abteilung III unter laufender Nr. 6 eine Zwangshypothek i.H.v. 42.155,99 EUR zzgl. Zinsen aufgrund eines Versäumnisurteils vom 19.12.2008 eingetragen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.9.2009, 12 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem zugrunde lagen Gläubigeranträge vom 12.3.2009, Eingang 16.3.2009, und vom 19.5.2009, Eingang 29.5.2009.

Unter dem 1.4.2010 hat der Beteiligte als Insolvenzverwalter die Löschung der eingetragenen Zwangshypothek wegen absoluter Unwirksamkeit (§ 88 InsO) beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 7.4.2010 hat das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 19.1.2006 (IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) die Auffassung vertreten, dass eine Löschung der Zwangshypothek nur mit Zustimmung des Eigentümers, des Gläubigers und des Insolvenzverwalters vorgenommen werden könne. Sollten keine Zustimmungen zur Löschung in öffentlich beglaubigter Form innerhalb gesetzter Frist beigebracht werden, könne bei geänderter Antragstellung in der Veränderungsspalte zu dem Recht eingetragen werden, dass die Zwangssicherungshypothek schwebend unwirksam sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 11.5.2010, der das Grundbuchamt am 26.5.2010 nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach der Entscheidung des BGH vom 19.1.2006 (BGHZ 166, 74) sind die von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffenen Sicherungen ei nes Gläubigers gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. Wird in Folge dessen eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. Jedoch können Gläubigersicherungen, die (schwebend) unwirksam geworden sind, ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. Bei Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann die durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordene Zwangshypothek schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die eingetragene Zwangshypothek, sobald sie unwirksam wird (und noch ist), auch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) beseitigt werden kann (Rz. 13 und 22; dazu Volmer ZfIR 2006, 441).

Geht man von dieser - in der Sache heftig umstrittenen - Entscheidung aus, bleibt auch nach der Mehrheit der grundbuchrechtlichen Literatur eine Löschung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises vollziehbar (Keller ZIP 2006, 1174/1179; Volmer ZfIR 2006, 441; Böttcher NotBZ 2007, 86/89; Wilsch JurBüro 2006, 396/399), wenngleich sich die Frage stellt, ob bei dieser Form der Grundbuchberichtigung das Grundbuch in anderer Beziehung unrichtig würde, weil es nicht mehr das potentielle Wiederaufleben des gelöschten Rechts verlautbart (s. Bestelmeyer Rpfleger 2006, 388).

2. Der Senat kann die Löschungsfrage letztlich offen lassen. Denn der Beteiligte kann mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Mitteln nicht beweisen, dass die Sicherung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 88 InsO) erlangt wurde. Die Frist des § 88 InsO berechnet sich nach § 139 InsO (Hess InsO § 88 Rz. 27; MünchKomm/Breuer InsO, 2. Aufl., § 88 Rz. 21). Von entscheidender Bedeutung für die Berechnung der Frist ist deshalb der für die Geltung der Rückschlagsperre maßgebliche Insolvenzantrag (dazu Böttcher NotBZ 2007, 86/89). Nur wenn der zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltende Zeitrahmen für die Rückschlagsperre nicht überschritten ist, ist die Zwangshypothek von dieser erfasst, da der Insolvenzantrag zwingend vor der Eröffnung gestellt sein muss; eines weiteren Nachweises bedarf es dann nicht. Problematisch ist dies jedoch dann, wenn zwischen der Eintragung der Zwangshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie hier - mehr als ein Monat liegt. Der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kann in diesem Fall nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, dies mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen und damit in der Form des § 29 GBO zu bestätigen. Denn dies ist ihm nicht als Aufgabe zugewiesen (vgl. Böttcher NotBZ 2007, 86/89; Keller ZfIR 2006, 499/501).

Hinzu kommt - unabhängig von dem grundsätzlichen Nachweisprobl...

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