Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Aktenzeichen 1 F 1347/02)

 

Tenor

I. Dem Beklagten wird aufgegeben, zum Termin am 26.5.2003 eine Aufstellung des von ihm von September 2002 bis Mai 2003 gezahlten Ehegattenunterhalts unter Berücksichtigung des titulierten Kindesunterhalts mitzubringen.

II. Zur Vorbereitung des Termins am 26.5.2003 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats die Berufung teilweise erfolgreich ist und sich ein Unterhaltsrückstand bis 31.5.2003 von gerundet 3.000 Euro abzgl. auf den Trennungsunterhalt geleisteter Zahlungen sowie ein laufender Unterhalt ab 1.6.2003 i.H.v. monatlich 100 Euro errechnet. Den Parteien wird nahe gelegt, sich insoweit bei Kostenaufhebung gütlich zu einigen.

 

Gründe

Unstreitig hat der Beklagte nach Abzug des Kindesunterhalts 2002 ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.658 Euro sowie wegen Änderung der Steuerklasse 2003 im Januar von 1.196 Euro und ab Februar von 1.105 Euro.

Bei der Klägerin ist ab Oktober von einem Nettoeinkommen aus Unterhaltsgeld von 232 Euro auszugehen. Nach Auffassung des Senats wurde das Einkommen dabei zu Recht vom FamG um die in der Fahrtkostenpauschale nicht enthaltenen weiteren Fahrtkosten gekürzt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ansonsten das Einkommen der Klägerin neben den geltend gemachten Kindergartenkosten um einen Betreuungsbonus in entspr. Höhe zu kürzen wäre, nachdem die Klägerin die vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildungsmaßnahme trotz Betreuung von drei kleinen Kindern durchführt.

Entgegen dem FamG ist der Senat nach eingehender Beratung der Auffassung, dass das wegen des neune Lebensgefährten ausgesetzte Zusatzeinkommen der Klägerin nicht prägend ist. Nach dem BGH ist zwar ein für die Haushaltsführung eines neuen Lebensgefährten angesetztes Einkommen Surrogat der Haushaltsführung in der Ehe und damit eheprägend (BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34 = FamRZ 2001, 1693). Hieran wurde bereits vom OLG Oldenburg überzeugend Kritik geübt (OLG Oldenburg v. 30.4.2002 – 12 UF 202/02, OLGReport Oldenburg 2002, 177 = FamRZ 2002, 1488), das Problem liegt deshalb dem BGH nochmals zur Entscheidung vor. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Oldenburg an. Der BGH sieht das bei Haushaltsführung für einen neuen Partner angesetzte Einkommen als Vergütung eigener Art an (BGH FamRZ 1987, 1011; v. 11.1.1995 – XII ZR 236/93, MDR 1995, 386 = FamRZ 1995, 343). Die Haushaltsführung für einen neuen Partner beseitigt aber eine bestehende Erwerbsobliegenheit nicht. Nach BGH handelt es sich insoweit auch bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit i.d.R. um kein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit (BGH v. 11.1.1995 – XII ZR 236/93, MDR 1995, 386 = FamRZ 1995, 343). Surrogat der Haushaltsführung aus der Ehe kann nach der geänderten Rspr. des BGH aber nur ein Erwerbseinkommen bzw. wegen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit angesetztes fiktives Einkommen sein, nicht daneben zusätzlich erzielte Einkünfte (näher Gerhardt, FamRZ 2003, 272), ansonsten müsste dieses Einkommen an die Stelle einer Erwerbstätigkeit treten. Regelmäßig wird es sich bei der Haushaltsführung für einen neuen Partner deshalb um eine freiwillige Leistung handeln, zumal sich zumeist, wie auch vorliegend vorgetragen wird, die Partner die Haushaltstätigkeit so weit wie möglich teilen. Anzusetzen ist deshalb nur ein Einkommen aus ersparten Aufwendungen, wie auch das FamG zutreffend ausgeführt hat. Dieses Einkommen ist aber nicht prägend, da das Zusammenleben mit einem neuen Partner und die sich daraus ergebende Ersparnis eine Abweichung vom Normalverlauf darstellt und nicht etwa eine auf der Ehe beruhende Entwicklung.

Aus den Angaben des Zeugen M. ergab sich, dass er bis Januar zum Teil für das gemeinsame Abendessen sorgte. Nachdem er an fünf Tagen in der Wohnung bei der Klägerin war, schätzt der Senat die Ersparnis der Klägerin hieraus auf 100 Euro monatlich. Unstreitig ist er ab Februar voll zur Klägerin gezogen, wobei er zu diesem Zeitpunkt auch seine eigene Wohnung kündigte. Er kann und wird sich deshalb ab diesem Zeitpunkt an den Mietkosten der Klägerin beteiligen, so dass der Senat ab Februar den Wert der Ersparnis auf 300 Euro schätzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt kein höherer Betrag in Betracht, nachdem die Klägerin zusätzlich drei Kinder betreut und halbtags die Fortbildungsmaßnahme durchführt.

Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung:

September 2002:

1/2 aus 1.492 = 646;

746 – 100 = 646 Euro

Oktober bis Dezember 2002:

1/2 (9/10 1.658 + 9/10 232) = 856;

856 – (9/10 232 + 100) = 540 Euro

Januar 2003:

1/2 (9/10 1.196 + 9/10 232) = 648;

648 – (9/10 232 + 100) = 333 Euro

ab Februar 2003:

1/2 (9/10 1.105 + 9/10 232) = 603;

603 – (9/10 232 + 300) = gerundet 100 Euro.

Dies ergibt einen Rückstand von 3.000 Euro (646 + 3 × 540 + 333 + 4 × 100), auf den die bis Mai geleisteten Zahlungen anzurechnen sind.

Dr. Gerhardt Dr. Milhahn Zehetbauer

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108244

FuR 2003, 329

EzFamR a...

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