Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu ge-statten, besteht auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen (wie BayObLGZ 1996, 146). Der Tatrichter hat in seiner Entscheidung das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen einzelfallbezogen festzustellen.

 

Normenkette

GG Art. 13; WEG § 14 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 02.08.2005; Aktenzeichen 32 T 533/05)

AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 12/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Amberg vom 2.8.2005 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung (Ziff. 3.) aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Amberg zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Zweifamilienhaus besteht. Die Wohnung Nr. 1 im Untergeschoss, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 8/10, gehört den beiden Antragstellerinnen, die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 2/10, gehört dem Antragsgegner. Der Dachboden des Hauses ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen, die sich im Flur der Wohnung im Obergeschoss befindet. Die Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Teilungserklärung folgendermaßen vorgenommen worden:

1.1. Wohnungseigentum bestehend aus dem 8/10-Miteigentumsanteil... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss des Anwesens... gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, sowie an dem im Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 1 bezeichneten Raum im Kellergeschoss.

1.2. Wohnungseigentum bestehend aus dem 2/10-Miteigentumsanteil... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss des Anwesens... gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, sowie dem ebenfalls im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Hobbyraum mit Dusche und Sauna im Kellergeschoss.

Die im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten im Kellergeschoss sowie das Treppenhaus im Keller, Erd- und Obergeschoss stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.

Dem Raum oberhalb des Obergeschosses (Spitzboden) ist im Aufteilungsplan keine eigene Nummer zugeteilt.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerinnen den Dachboden betreten dürfen. Die Antragstellerinnen haben beim AG die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, ihnen das regelmäßige Betreten in Abständen von jeweils sechs Monaten des über der Wohnung des Antragsgegners liegenden Dachbodens zur

Überprüfung des Daches zu dulden und zu diesem Zweck Zutritt zu der Wohnung des Antragsgegners und der in der Zimmerdecke des Flurs seiner Wohnung befindlichen Einschubtreppe zum Dachboden und deren Benutzung zu gestatten, ferner sich bei dem Betreten des Dachbodens über die Wohnung von einem Fachmann begleiten zu lassen.

Das AG hat dem Antrag mit Beschl. v. 18.4.2005 entsprochen. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das LG am 2.8.2005 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt: Das AG habe den Antragsgegner zutreffend verpflichtet. Der Dachboden sei Gemeinschaftseigentum. Er gehöre insb. nicht zum Sondereigentum des Antragsgegners. In der Teilungserklärung sei vom Dachboden nicht die Rede. Der Dachboden gehöre auch nicht als "Zubehörraum" zu den Räumen, die im Sondereigentum des Antragsgegners stünden. Daran ändere nichts, dass er nur über dessen Sondereigentum betreten werden könne. Bei einem nicht ausgebauten Dachgeschoss, bei dem ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer von der tatsächlichen Seite nicht in Betracht komme, spiele der Zugang keine maßgebliche Rolle.

Der Antragsgegner sei verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei. Ein Betretungsrecht sei auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden. Das Dach sei etwa 40 Jahre alt und habe bereits Schäden aufgewiesen. Es beständen daher konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle dieses Daches. Zudem müsse nur der Wohnungsflur, und zwar nach vorheriger Ankündigung und Absprache, betreten werden. Dieser Eingriff sei im Interesse des gemeinschaftlichen Eigentums hinzunehmen.

2. Die Entscheidung des LG hält der auf Rechtsfehler beschränkten Nachprüfung durch den Senat (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

a) Das LG geht davon aus, d...

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