Normenkette

GWB §§ 78, 128 Abs. 4, § 118 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; GWB § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen Z3-3-3194-1-37-0510)

 

Tenor

  • I.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.

  • II.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86.501, 76 € festgesetzt.

 

Gründe

zu I: Die Kostenentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde ähnelt wegen der Gestaltung der sofortigen Beschwerde als Rechtsmittel der Rücknahme einer Berufung, auch wenn das Verfahren vor der Vergabekammer kein erstinstanzliches Verfahren darstellt (a.A. OLG Schleswig vom 15.5.2006 - 1 Verg 8/06, welches § 269 Abs. 3 ZPO analog heranzieht). Zwar verweist § 120 Abs. 2 GWB für die Kostenentscheidung in vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auf § 78 GWB, doch ist in § 78 GWB weder eine Regelung für die Gerichtskosten (a.A. Wiese in Kulartz/Kus/Portz GWB-Vergaberecht 2. Aufl. § 128 Rn. 68) noch eine Regelung für den Fall der Rücknahme der sofortigen Beschwerde enthalten. Eine Regelung für die gerichtlichen Kosten scheidet nach dem Wortlaut von § 78 Satz 1 GWB aus, weil ähnlich der Sprachregelung in § 128 Abs. 4 GWB von den "zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten" die Rede ist. Mit dieser Formulierung können daher-wie für § 128 Abs. 4 GWB unbestritten - nur die "außergerichtlichen" Kosten gemeint sein.

zu II: Der Streitwert beträgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG 5% der Bruttoauftragssumme bzw. der Bruttoangebotsumme der Antragstellerin; das sind hier 86.501, 76 €.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4469433

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