Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungsforderung. Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen 22 O 11153/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 31.7.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nicht begründet.

Der Senat hält an seiner wiederholt in Beschwerdeentscheidungen zu vergleichbaren Fällen geäußerten Ansicht fest, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Klage nicht mehr gegeben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 114 ZPO Rn 107) und deshalb Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, weil eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage von einer Klage absehen würde (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn 7; Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rn 30 je zu § 114).

Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil eine Anspruch ausschließende gesetzliche Regelung bereits erfolgt ist. Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” ist am 6. Juli 2000 vom Deutschen Bundestag und am 14. Juli 2000 vom Bundesrat verabschiedet worden, seine Unterzeichnung durch den Herrn Bundespräsidenten ist am 2. August 2000 erfolgt, so dass es am 11. August 2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 38 Seite 1263 ff.) und am Tage danach in Kraft getreten ist (§ 20 des Gesetzes). Mit Inkrafttreten ist die Antragstellerin zur Inanspruchnahme der Leistungen gemäß §§ 9, 11 des Stiftungsgesetzes berechtigt; gleichzeitig wird die Antragstellerin mit allen etwaigen Ansprüchen gegen Dritte ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 Stiftungsgesetz). Eine solche Umformung etwaiger privatrechtlicher Forderungen in gesetzliche Leistungsansprüche gegen ein Stiftungsvermögen ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 42, 263).

Eine Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; § 49 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600517

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