Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit insoweit beteiligtenfähig.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 14 T 9883/05)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 93/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin im Wirtschaftsjahr 2004 verwaltet wurde. Für dieses Jahr hat die Antragsgegnerin bisher noch keine Jahresabrechnung erstellt.

Die Antragstellerin hat deshalb beim AG beantragt, die Antragsgegnerin zur Herausgabe der kompletten Abrechnungsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2004 zu verpflichten. Diesem Antrag hat das AG mit Beschl. v. 5.8.2005 zunächst durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 44 Abs. 3 WEG entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG mit Beschl. v. 29.11.2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die bereits in der Beschwerdeinstanz wegen der zwischenzeitlich erfolgten Herausgabe der Unterlagen ihre Beschwerde für erledigt erklärt hatte. Mittlerweile ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG; §§ 21, 22 Abs. 1, § 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen überhaupt anfechtbar ist, schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BayObLGZ 1993, 73).

2. Der bisherigen Rechtspraxis entsprechend ist das AG davon ausgegangen, dass Verfahrensbeteiligte und Inhaber der Herausgabeforderung die einzelnen Wohnungseigentümer sind. Nach der Anerkennung der Eigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig (BGH v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061 = ZMR 2005, 547) können Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nun nicht mehr von den Wohnungseigentümern, sondern von dem teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden. Der Anspruch gegen einen Verwalter auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach § 667 BGB ist eine solche gemeinschaftliche Forderung, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums anfällt, da sie u.a. der Vorbereitung der Rechnungslegung über das gemeinschaftliche Vermögen dient. Träger des Herausgabeanspruchs sind daher nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern der Verband, den bereits das LG in seiner Beschwerdeentscheidung als Antragsteller benannt hat.

Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligtenbezeichnung auch in der Beschwerdeinstanz, wie hier geschehen, noch klargestellt werden konnte, ohne dass dadurch die Identität der Beteiligten in Frage gestellt wurde.

3. Das Rechtsmittel ist nicht begründet, da das LG die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu Recht als unzulässig behandelt hat.

a) Die von der Antragsgegnerin erklärte "Erledigung" der Beschwerde sollte auf ausdrückliche Nachfrage des LG nicht als Beschwerderücknahme verstanden werden, so dass über den Beschwerdeantrag noch zu entscheiden war.

b) Nach der Vorschrift des § 44 Abs. 3 S. 2 WEG können einstweilige Anordnungen in Wohnungseigentumssachen nicht selbständig angefochten werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier der Erlass der einstweiligen Anordnung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes findet nämlich auch im FGG-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statt (BayObLGZ 2002, 369 [371]; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 55 , m.w.N.).

Das LG hat damit i.E. zu Recht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Frage der tatsächlichen Erledigung nach der zunächst einseitigen Erledigungserklärung durch die Antragsgegnerin war daher auch im FGG-Verfahren (Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., vor §§ 43 ff. Rz. 221) nicht zu prüfen.

4. Es entspricht der Billigkeit, der insoweit in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegnerin nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG). Der Senat hält im Hinblick darauf, dass nur eine einstweilige Entscheidung Gegenstand des Verfahrens ist, einen Geschäftswert von 1.000 EUR für angemessen (§ 48 Abs. 3 Satz1 ...

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