Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Aktien, Gesellschafter, Antragsteller, Insolvenz, Vollstreckung, Rechtsmittel, Schaden, Verlust, Rechtsbeschwerde, AG, Aktie, Kostenentscheidung, Erlass, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.08.2021; Aktenzeichen 22 O 10768/21)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10.08.2021, Az. 22 O 10768/21, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 95.929,94 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 09.08.2021, beim Landgericht München I per beA eingegangen am 10.08.2021, beantragte der Antragsteller wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 287.789,82 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin (Blatt 1/16 der Akten).

Der Antragsteller trug im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Der Vorstandsvorsitzende der W. AG, M. B., sei am 22.07.2020 wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges und der Fälschung von Geschäftsbilanzen seit mindestens 2015 sowie wegen des Verdachts der Marktmanipulation festgenommen worden und befinde sich seither in Untersuchungshaft. Es bestehe der Verdacht, dass er mit Mittätern im Jahr 2015 übereingekommen sei, die Bilanzsumme und das Umsatzvermögen der W. AG durch vorgetäuschte Einnahmen aus Geschäften mit sog. Third-Party-Acquirern (TPA) aufzublähen, um das Unternehmen finanzkräftiger und zum Zwecke der Generierung fortwährender eigener Einkünfte für Investoren und Kunden attraktiver darzustellen. Obwohl seit Ende 2015 klar gewesen sei, dass der W.-Konzern mit tatsächlichen Geschäften insgesamt Verluste erziele, sei es angesichts angeblich vorhandener Vermögenswerte in Höhe von 1,9 Mrd. EUR gelungen, von den so getäuschten Banken und sonstigen Investoren Gelder in Höhe von rund 3,2 Mrd. EUR bereit gestellt zu erhalten, die aufgrund der Insolvenz der W. AG höchstwahrscheinlich verloren seien.

Er, der Antragsteller, habe im Zeitraum zwischen dem 05.12.2019 und dem 24.09.2020 in die Aktie der W. AG investiert und einen Verlust in Höhe von 287.789,82 EUR erlitten.

Hätte er, der Antragsteller, bei Kauf Kenntnis von den Machenschaften des M. B. gehabt und gewusst, dass die W. AG bereits seit 2015 eigentlich ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe, hätte er die Aktienanteile niemals erworben.

M. B. sei auch alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Antragsgegnerin als größter Einzelaktionärin der W. AG gewesen. M. B. habe damit jedenfalls im Außenverhältnis eine Verfügungsberechtigung über deren Vermögen besessen.

Die Antragsgegnerin habe im Mai 2020 bei der O. L. bank AG einen Kredit über 120 Mio. EUR aufgenommen, zu deren Sicherheit ein Aktienpaket der W. AG mit einem Wert von damals mindestens 680 Mio. EUR hinterlegt worden sei. Trotz dieser Übersicherung seien zusätzlich noch Pfandbestellungsverträge zwischen M. B. und der O. L. bank AG geschlossen und Simultanhypotheken im Höchstbetrag von 30 Mio. EUR an im Eigentum des M. B. stehenden Immobilien in Österreich begründet worden.

M. B. habe dabei im Mai 2020 schon gewusst, dass das "Modell W. AG" aufgeflogen und eine Insolvenz sehr wahrscheinlich sei. Trotzdem habe er aufgrund der eingetragenen Pfandrechte 30 Mio. EUR aus seinem Vermögen in das Vermögen der Antragsgegnerin verschoben, um so an liquide Mittel von 120 Mio. EUR zu gelangen und Gläubigern sein Privatvermögen dauerhaft zu entziehen. Nach österreichischem Recht falle nämlich die Hypothek bei Rückzahlung des Kredits der Antragsgegnerin zu. Eine Vollstreckung durch den Antragsteller sei erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich, da die Hypotheken über 30 Mio. EUR den Wert der Immobilien jeweils überstiegen.

Die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung geleistet. Sie hafte ihm, dem Antragsteller, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288, 263, 266 StGB und § 120 WpHG, §§ 830, 840 BGB auf Schadensersatz.

Mit Beschluss vom 10.08.2021 (Blatt 23/27 der Akten) wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurück. Der geltend gemachte Arrestanspruch sei weder substantiiert noch schlüssig. Der Antragsteller habe drittbegebene Wandelanleihen auf Aktien der W. AG und nicht - wie vorgetragen werde - Aktien der W. AG erworben. Die Wandelanleihen räumten dem Käufer allenfalls eine Option zum Tausch in Aktien der W. AG ein. Ob er die Option ausgeübt habe, trage der Antragsteller nicht vor. Diesem sei allenfalls ein mittelbarer Schaden entstanden. Dass die Antragsgegnerin auch dafür haften könnte, sei nicht dargetan.

Gegen den ihm am 25.08.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 06.09.2021, beim Landgericht München I per Telefax eingegangen am 08.09.2021, sofortige Beschwerde ein (Blatt 28/34 der Akte...

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