Leitsatz (amtlich)

Sofortige Zurückweisung eines Eintragungsantrags statt fristsetzender Zwischenverfügung bei fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung (hier: fehlende Vereinigung von Grundstücken bei Aufteilung in Wohnungseigentum, fehlende Abschreibung eines Grundstücksteils, für das eine Grunddienstbarkeit bestellt werden soll).

 

Normenkette

BGB §§ 890, 1018; GBO § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 4, § 8

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 01.08.2011; Aktenzeichen Prien a. Chiemsee, Blatt 7923 und 7936)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 1.8.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 EUR.

 

Gründe

I. Zu notarieller Urkunde vom 25.7.2011 teilte die Beteiligte als Eigentümerin zweier Grundstücke diesen als "Gemeinschaftsgrundstück" bezeichneten Grundbesitz gem. § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung oder an abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienlichen Räumlichkeiten entsprechend den der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplänen verbunden wird. Zugleich wurde die Gemeinschaftsordnung errichtet. Die Grundstückseigentümerin bestellte ferner an dem "Gemeinschaftsgrundstück" als dienendem Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Teilfläche aus einem näher beschriebenen anderen Grundstück ein Stellplatznutzungsrecht als Grunddienstbarkeit. Die Beteiligte bewilligte und beantragte die Eintragung der Grunddienstbarkeit, der Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch.

Den am 29.7.2011 gestellten notariellen Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 1.8.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt:

1. Die Urkunde verwende zwei unterschiedliche Grundstücksflächen mit dem gleichen Begriff, sei also in sich widersprüchlich.

2. Solle sich die Teilungserklärung auf die beiden Grundstücke in ihrer derzeitigen Größe beziehen, wäre hierfür noch eine Vereinigung dieser Grundstücke erforderlich, in der Teilungserklärung sei eine solche indessen nicht enthalten.

3. Berechtigter einer Grunddienstbarkeit könne nach § 1018 BGB nur der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, nicht einer Teilfläche eines Grundstücks sein.

4. Ferner seien in der Abgeschlossenheitsbescheinigung die Tiefgaragenstellplätze nicht mit aufgeführt.

Weil sich der Antrag auf eine unzulässige Eintragung richte, sei er sofort zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11.8.2011. Sie wird in der Sache darauf gestützt, dass keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Eintragungshindernisse zu beseitigen. Die Vermessung der Grundstücke habe bereits stattgefunden; die erforderlichen Erklärungen und Anträge könnten verfahrensrechtlich aufgrund der der Notarin erteilten Vollzugsvollmacht abgegeben werden.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.8.2011 nicht abgeholfen. Die Teilungserklärung weise hinsichtlich der Dienstbarkeit und des betroffenen Grundbesitzes zwei gravierende Mängel auf, die in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Das jeweils bestellte Recht sei so nicht eintragungsfähig. Eine Zwischenverfügung scheide deshalb aus.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragungsanträge (§ 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 GBO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Grundbuchamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollzugsantrag jedenfalls zwei Mängel (s. zu I. 2. und 3.) aufweist, die die sofortige Zurückweisung - ohne rangwahrende Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) - zwingend zur Folge hatten.

a) Wohnungseigentum und Teileigentum können nach § 1 Abs. 4 WEG nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. Soll das Wohnungs- und Teileigentum an mehreren bislang rechtlich selbständigen Grundstücken, um solche handelt es sich hier, begründet werden, bedarf es der vorherigen Zusammenführung zu einem Grundstück im Rechtssinne; dies geschieht entweder durch Vereinigung gem. § 890 Abs. 1 BGB oder Bestandteilszuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB (Schneider in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 1 Rz. 186). Dies war zwar bis zu einer Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 30.7.1973 strittig, ist nun aber positivrechtlich geregelt (vgl. dazu Schmidt, ZWE 2007, 280 [281]; s. auch BayObLGZ 1970, 163). Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer selbständigen laufenden Nummer gebuchter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (Schneider in Riecke/Schmid, a.a.O., § 1 Rz. 185 m.w.N.). Betroffen sind hier indessen zwei in unterschiedlichen Grundbüchern mit naturgemäß selbständigen Nummern gebuchte Grundstücke.

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die in Abschnitt 8 der Teilungserklärung enthaltene Notarvollmacht ("... zum grundbuch...

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