Leitsatz (amtlich)

Soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr abweichend von der gesetzlichen Regelung vertreten werden, ist ein grundbuchtauglicher Vertretungsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO unerlässlich (s. auch KG vom 8.3.2011 - 1 W 99/10, 1 W 100/10). Die Vorlage eines - auch notariell beurkundeten - Gesellschaftsvertrags, der die Einzelvertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters ausweist, genügt hierfür nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 172-174, 709 Abs. 1, §§ 714, 899a; GBO § 29 Abs. 1, § 47

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 27.09.2010; Aktenzeichen Wohnungsgrundbuch von Söcking Bl. 3207)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des AG Starnberg - Grundbuchamt - in der Fassung vom 27.9.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Wohnungsgrundbuch seit 7.7.2006 als Eigentümer eingetragen sind die Beteiligten zu 2 bis 5 als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht und damit auch die Beteiligte zu 1 als diese Gesellschaft (GbR). Die zugrunde liegende Auflassung vom 15.5.2006 beruht auf einer Überlassung, der ein notarieller Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt war. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter § 6 (Geschäftsführung und Vertretung) folgende Klausel:

Zur Vertretung der Gesellschaft sind ausschließlich Herr ... (= der Beteiligte zu 2) und Frau (= die Beteiligte zu 3) befugt. Herr ... und Frau ... vertreten die Gesellschaft jeweils stets einzeln und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 13 enthält außerdem Formvorschriften für die Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 4.5./7.6.2010 hat die Beteiligte zu 6 die Löschung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld bewilligt, der Beteiligte zu 2 hat in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter die Löschung beantragt. Auf den notariellen Vollzugsantrag vom 23.6.2010 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13./20.7.2010 Frist gesetzt, um die Vertretungsmacht des Beteiligten zu 2 durch eine eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin - der Beteiligten zu 1 - dahin nachzuweisen, dass sich im Gesellschafterbestand und in der Vertretungsregelung der GbR seit Abschluss des Gesellschaftsvertrags keinerlei Veränderungen ergeben hätten.

Gegen diese Zwischenverfügung richtete sich die unter dem 20.7.2010 für die Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde des Notars. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich möglicher Änderungen des Gesellschafterbestands wegen § 899a BGB und § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO keine weiteren Nachweise erforderlich seien. Hinsichtlich der unterstellten Änderung der vereinbarten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse des Beteiligten zu 2 könnten grundbuchverfahrensrechtlich nicht mehr Nachweise verlangt werden, als das materielle Recht und das Verfahrensrecht zur Verfügung stellten. Sonst würde die Grundbuchfähigkeit der GbR negiert werden. Bei der GbR könnten mangels gesetzlichen Registers nicht Nachweise verlangt werden, die denen eingetragener Gesellschaften gleichstünden. Es sei auch keine Besonderheit, dass die organschaftliche Vertretungsmacht über eine sonstige Vertretungsbefugnis in anderer Weise nachgewiesen werde. Dies sei in erster Linie der in der Form des § 29 GBO geschlossene Gesellschaftsvertrag. Von den dort getroffenen Vereinbarungen habe auch das Grundbuchamt auszugehen, solange - wie hier - keine Anhaltspunkte für Veränderungen der Vertretungsverhältnisse bestünden.

Mit Beschluss vom 27.9.2010 hat das Grundbuchamt seine vorangegangene Zwischenverfügung dahin abgeändert, dass zum Vollzug der Löschung die Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin (= GbR) erforderlich sei. Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 15.5.2006 könne zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Beteiligten zu 2 nicht wirksam geführt werden.

Unter dem 4.10.2010 hat der Notar erneut Beschwerde unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die für die eingetragene Eigentümerin (GbR) - Beteiligte zu 1 - und den Beteiligten zu 2 als deren (als vertretungsberechtigt bezeichneten) Gesellschafter erhobene Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Insbesondere ist auch der Gesellschafter selbst beschwerdeberechtigt (vgl. § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 EGBGB; BGH ZIP 2011, 1003). Das Rechtsmittel richtet sich (noch) gegen die Zwischenverfügung vom 27.9.2011, mit der aufgegeben wird, die Zustimmung der eingetragenen Eigentümerin in grundbuchmäßiger Form vorzulegen, was dahin zu verstehen ist, dass die (alle) eingetragenen Gesellschafter für die Beteiligte zu 1 die Erklärung abzugeben haben. Das ursprüngliche Ansinnen, einen Nachweis der Vertretungsverhältnisse durch eidesstattliche Versicherung zu erbringen, hält das Grundbuchamt ersichtlich nic...

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