Leitsatz (amtlich)

Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG.

 

Normenkette

GBO § 47 Abs. 2; BGB § 899a; EGBGB Art. 229 § 21

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind aufgrund der Auflassung vom 20.12.1993 seit 11.5.1994 die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts". Mit notarieller Urkunde vom 23.12.2008 wurde dieser Grundbesitz an die Beteiligte zu 2 aufgelassen. Der Notar hat gem. § 15 GBO (u.a.) die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.4.2009 den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Veräußerers verlangt. Der Nachweis könne durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass sich an Bestand und Vertretungsbefugnis zwischenzeitlich nichts geändert habe, geführt werden. Existiere ein förmlicher Gesellschaftsvertrag nicht, seien eidesstattliche Erklärungen aller Gesellschafter dazu vorzulegen, dass sie allein die Gesellschaft bildeten, wie diese vertreten werde, und dass kein förmlicher Gesellschaftsvertrag vorhanden sei.

Das LG hat mit Beschluss vom 3.9.2009 die hiergegen eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Rechtszustand (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG vom 22.12.2008 BGBl. I, 2586).

Die zulässige weitere Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 71 Abs. 1, §§ 78, 80 Abs. 1 und 3 GBO a.F.) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe den Beteiligten zu Recht aufgegeben, die Vertretungsbefugnis des Veräußerers durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO mit einer eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten, dass sich am Bestand und an der Vertretungsbefugnis zwischenzeitlich nicht geändert habe, nachzuweisen. Existiere ein förmlicher Gesellschaftsvertrag nicht, sei die einzige der Grundbuchordnung entsprechende Möglichkeit zur Führung dieses Nachweises die Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen aller Gesellschafter darüber, dass sie allein die Gesellschaft bilden, wie diese vertreten werde und dass kein förmlicher Gesellschaftsvertrag vorliege. Vorliegend ergebe sich das einzutragende Recht gerade nicht aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, sondern aus einem notariellen Vertrag. Deshalb habe auch keine gerichtliche Prüfung der Identität und Vertretungsbefugnis der Gesellschafter stattgefunden.

Die neue Rechtsprechung des BGH habe zur Folge, dass die Vermutung des § 891 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als solche gelte, nicht mehr für die Gesellschafter. Der Grundbuchstand lasse daher keinen Rückschluss darauf zu, wer Gesellschafter und wer für die Gesellschaft vertretungsbefugt sei. Auch der Übertragungsvertrag enthalte keinen Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Die letzte Prüfung durch das Grundbuchamt sei im Jahre 1994 bei Vornahme der letzten Grundbucheintragung erfolgt. In einem Zeitraum von 15 Jahren seien Veränderungen möglich und nicht unwahrscheinlich, so dass dieser Zeitraum als konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt für Veränderungen bei Name, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnis anzusehen sei.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 78 Satz 2 GBO a.F., § 546 ZPO). Denn das LG hat die bereits bei Erlass der Beschwerdeentscheidung bestehende Rechtslage nach dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I, 2713) nicht beachtet.

a) Das LG geht zunächst zu Recht davon aus, dass als Eigentümerin die aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR eingetragen ist. Zwar wurden entsprechend der Rechtsansicht vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. BGH NJW 2006, 2191) die Gesellschafter als unmittelbar Berechtigte eingetragen. Auch dadurch wird jedoch die GbR als Rechtsträgerin ausgewiesen (vgl. BGH Rpfleger 2007, 23; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47 Rz. 34).

b) Wie Grundbuchamt und LG legt auch der Senat die notarielle Urkunde vom 23.12.2008 so aus, dass die Auflassung nicht von den beiden Gesellschaftern, sondern von der insoweit (teil-) rechtsfähigen Gesellschaft erklärt wird. Verfügen kann nur, wessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Dies ist die GbR als Eigentümerin; deren Gesellschafter besitzen nur Anteile am Gesellschaftsvermögen, aber kein Eigentum am Grundstück selbst. Mit Blick auf die bisherige Rechtsunsicherheit lässt sich der im Dezember 2008 errichteten Urkunde aber entnehmen, dass der wahre Rechtsträger - durch seine Vertreter - die maßgeblichen Erklärungen ...

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