Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Entscheidung vom 19.04.2004; Aktenzeichen 3 F 36/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.10.2003 (1 BVR 246/93) nicht den Fall des Kindesunterhalts betrifft, sondern nur die Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts. Dies ergibt sich bereits aus dem Leitsatz der Entscheidung. Im übrigen würde es gegen den Gleichheitssatz verstoßen, die minderjährigen Kinder aus 1. Ehe schlechter zu behandeln als diejenigen aus 2. Ehe. Zudem war dem Gesuchsteller bei Eingehung der 2. Ehe bekannt, dass er die Lasten des Unterhalts für die Kinder 1. Ehe zu tragen hat. Insoweit kommt der Splittingvorteil aus der 2. Ehe den Kindern aus der 1. Ehe ebenfalls zugute.

Soweit der Gesuchsteller nunmehr Verbindlichkeiten berücksichtigen will, die dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lindau vom 3.9.2003 nicht zugrunde gelegt worden waren, fehlt ein Sachvortrag, inwieweit eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, dass nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt der Versäumnisurteils Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen sind. Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann ein Abänderungsurteil ergehen.

Derzeit besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich der erhobenen Abänderungsklage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030486

FamRZ 2004, 1892

FamRZ 2004, 1892 (Volltext mit red. LS)

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