Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 02.08.2010; Aktenzeichen 5 O 5654/08)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 02.08.2010 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.12.2010.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Würdigung durch das Landgericht ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen und des erholten Sachverständigengutachtens sowie der vernommenen Zeugen hat das Gericht in 1. Instanz im Ergebnis zu Recht der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Kaufvertrags begehrt, nicht entsprochen.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen.

Die in der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen und seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger stützt seine Berufungsbegründung im Wesentlichen weiter darauf, dass er mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt habe, weil er Mängel festgestellt habe, die zwingend auf eine Unfalleigenschaft des Fahrzeugs im Bereich der rechten Fahrzeugseite schließen ließen. Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der im Vertragsformular angekreuzten "Unfallfreiheit" um eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Es habe jedoch zu Unrecht und unter fehlerhafter Würdigung des Sachverständigengutachtens trotz der festgestellten Schäden lediglich einen Bagatellschaden angenommen und ein Recht zum Rücktritt verneint.

Voranzustellen ist zunächst, dass dem Kläger unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht, wegen der behaupteten Mängel an der rechten Fahrzeugseite ein Recht zum Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB nicht zusteht. Zum einen hat der Kläger diesbezüglich keine erfolglose Frist zur Nachbesserung, die für den Rücktritt grundsätzlich Voraussetzung ist, gesetzt, zum anderen sind Mängelgewährleistungsrechte - wie das Erstgericht zutreffend feststellte - wirksam vertraglich ausgeschlossen.

Soweit der Kläger sein Recht zum Rücktritt auf die unstreitige Beschaffenheitsvereinbarung der "Unfallfreiheit" und damit darauf stützt, dass es sich tatsächlich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe, ist er für diese Tatsache darlegungs- und beweispflichtig.

Er muss nachweisen, dass es sich entgegen der Vereinbarung um ein Unfallfahrzeug handelt, mithin dass die behaupteten Schäden auf einen Unfall zurückzuführen sind. Zu Recht und insbesondere unter zutreffender Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen hat das Landgericht einen Nachweis hierfür als nicht erbracht angesehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Erstgericht zunächst darauf abstellte, es dürfte sich nicht nur um marginale unfallbedingte Schäden handeln. Im vorliegenden Fall musste der Sachverständige anhand der an der rechten Fahrzeugseite vorgenommenen und noch erkennbaren Reparaturarbeiten die Frage, ob diesen Arbeiten unfallbedingte, nicht nur minimale Schäden zu Grunde lagen, beantworten und zwar unabhängig davon, dass - wie sich aus dem Gutachten ergibt - Schäden unsachgemäß repariert wurden. Dabei kann der Reparaturaufwand, der zwangsläufig auch die Beseitigung der zuvor vorgenommenen fehlerhaften Instandsetzung umfassen muss, nicht insgesamt berücksichtigt werden und vor allem nicht als Nachweis für die Erheblichkeit eines Unfallschadens dienen. Den entsprechenden Beweisangeboten der Klägerseite zur Höhe der Kosten der fachgerechten Reparatur der Türen war daher nicht nachzukommen. Angesichts der vom Sachverständigen festgestellten nicht sachgemäßen Reparatur, lassen auch - entgegen der Auffassung des Klägers - die an einem Türblech bestehenden vier Schweißpunkte nicht den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass diese auf die Reparatur eines nicht unerheblichen Unfallschadens zurückzuführen sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann eine sichere Aussage darüber, dass an der rechten Fahrzeugseite nicht nur marginale Unfallschäden bestanden, nicht getroffen werden. Damit ist dem Kläger ein Nachweis für seine Behauptung, dass ihm entgegen der vereinbarten Beschaffenheit ein Unfallfahrzeug verkauft wurde, nicht gelungen. Ergänzend kann auf die umfassenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verweisen werden.

Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741172

FamRZ 2011, 746

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