Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung, Darlehensnehmer, Darlehensgeber, Darlehensschuld, Gesicherte Darlehen, Darlehensrückzahlung, Höchstrichterliche Rechtsprechung, Rückzahlungsanspruch, Berechnungsmethode, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Kreditverträge, Berechnungsfehler, außerordentliches Kündigungsrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Gelegenheit zur Stellungnahme, Sondertilgungsrecht, Effektiver Jahreszins, Tilgung

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 07.09.2023; Aktenzeichen 9 O 4179/22 Fin)

 

Tenor

I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 07.09.2023, Az. 9 O 4179/22 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnendrei Wochennach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Bereicherungsrecht.

Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des Öffentlichen Rechts.

Die Parteien schlossen am 13./21.04.2017 einen grundpfandrechtlich besicherten, als "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit (anfänglich) gebundenem Sollzins" bezeichneten Kreditvertrag mit der Vertragsnummer ... (im Folgenden: Darlehensvertrag) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 260.000 EUR zu einem bis zum 30.04.2027 gebundenen Sollzinssatz von 1,680 % pro Jahr. In Ziffer 10 des Vertrags, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, heißt es unter Ziffer 10:

"10 Vorzeitige Rückzahlung/Vorfälligkeitsentschädigung

10.1 Vorzeitige Rückzahlung

Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.

10.2 Vorfälligkeitsentschädigung

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sogenannte 'Aktiv/Passiv-Methode'. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.

Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.

Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.

Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.

Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein Institutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird.

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:

  • Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
  • Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
  • Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.

Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung."

Unter Ziffer 11 ist u.a. geregelt:

"11 Kündigung/Sofortige Fälligkeit

11.1 Ordentliche Kündigung

Der Darlehensnehmer kann das Darlehen nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. (...)"

Das den Klägern ausgehändigte "EUROPÄISCHE(S) STANDARDISIERTE(S) MERKBLATT (ESIS-MERKBLATT)" vom 13.04.2018 (im Folgenden ESIS-Merkblatt), wegen dessen sonstigen Inhalts auf die Anlage B 1 verwiesen wird, führt unter Ziffer 9 aus:

"9. Vorzeitige Rückzahlung

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.

Während des Zeitraums der Zinsbindung können Sie den Kredit nur dann ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, wenn Sie hierfür ein be...

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