Leitsatz (amtlich)

Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, besteht nicht, wenn die Einsicht zur Erlangung von Informationen dienen soll, die der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte dient und weder dem Antragsteller noch dem Dritten aktuell ein Recht am Grundstück zusteht.

 

Normenkette

GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Beschluss vom 01.07.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 1.7.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte war Gläubiger einer am 3.3.2014 im Grundbuch am Anteil eines damaligen Miteigentümers eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 46.977,49 EUR zuzüglich Zinsen. Das Recht wurde am 26.11.2014 gelöscht. Bewilligt hatte dies der Beteiligte zu notarieller Urkunde vom 20.8.2014.

Mit Schriftsätzen vom 30.9.2015 und 1.2.2016 bat der anwaltlich vertretene Beteiligte um Erteilung eines aktuellen Grundbuchauszugs samt Voreintragungen sowie Mitübersendung des Kaufvertrags zwischen den beiden Erwerbern als Käufern und den seinerzeitigen Eigentümern als Verkäufer. Es werde geprüft, ob dem Beteiligten, der gezwungenermaßen die Zwangshypothek habe löschen lassen, gegen die damals beauftragte Inkassofirma Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung zustünden. Hierzu müsse die grundbuchrechtliche Historie nachvollzogen werden.

Der Urkundsbeamte des Grundbuchamts hat am 12.10.2015 und 17.2.2016 die Einsichtsanträge unter Hinweis auf die vom Beteiligten erteilte Löschungsbewilligung abgelehnt. Der Beteiligte sei somit kein Berechtigter mehr.

Hiergegen richtete sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel vom 7.3.2016. Dieses hat die Rechtspflegerin als Erinnerung behandelt und am 1.7.2016 zurückgewiesen. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers sei nicht erkennbar, weil diesem bereits detailliertere Informationen über die erfolgte Auszahlung des Kaufpreises auf die einzelnen Gläubiger bekannt seien, als sich aus dem Kaufvertrag ergebe. Das Geheimhaltungsinteresse des neuen Eigentümers wiege schwerer als die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche unter den damaligen Beteiligten, zumal eine wirksame Löschungsbewilligung abgegeben worden sei.

Der Beschwerde vom 4.8.2016 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27.9.2016 nicht abgeholfen.

Ergänzend bringt der Beteiligte noch vor, dass er im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die damals beauftragte Inkassofirma darauf angewiesen sei, die ihm gegenüber gemachten Angaben der neuen Eigentümer darauf zu überprüfen, an wen der Kaufpreis geflossen sei. Dazu müsse er den Kaufvertrag einsehen. Im Übrigen gehe es nicht um Schadensersatzansprüche gegen den jetzigen Eigentümer oder damaligen Käufer, sondern gegenüber einer Inkassofirma, die möglicherweise unzureichende Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt habe. Insofern sei kein sein Durchsetzungsinteresse überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Eigentümers erkennbar.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig durch Einreichung der anwaltlichen Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Mit seinem Rechtsmittel behauptet der Antragsteller ein eigenes rechtliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

a) Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4), sondern schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891). Jedoch ist zu beachten, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (KG OLGRspr. 29, 391/392; vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504). Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein gerade hierauf bezogenes Interesse. Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (vgl. OLG Ol...

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