Leitsatz (amtlich)

Der Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung und Kündigung des Verwaltervertrages erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch in der Hauptsache, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist, wenn auch der abberufene Verwalter Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat.

 

Normenkette

WEG §§ 21, 26, 43; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 1 T 16646/04)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1205/01 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG München I vom 23.9.2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG München I zurückverwiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Der Antragsteller zu 2) und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin zu 1) war die Vorverwalterin der Eigentumswohnanlage.

2. Die Antragstellerin zu 1) war in § 12 Ziff. 1 der Gemeinschaftsordnung vom 23.6.1999 zur ersten Verwalterin für die Dauer von fünf Jahren ab Bezugsfertigkeit der ersten Wohnung bestellt worden. Der sich daraus ergebende Bestellungszeitraum endete am 9.8.2005.

3. In der Eigentümerversammlung vom 19.11.2001 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 10 mehrheitlich den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Beschlussfassung über

I. die sofortige Abberufung der M. Verwaltungsgesellschaft mbH aus wichtigem Grund,

II. die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages,

III. die Beauftragung und Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirates, die Kündigung ggü. dem derzeitigen Verwalter im Namen der WEG schriftlich auszusprechen, sowie die Verwaltervollmachten zu entziehen,

IV. die hilfsweise freistgerechte Kündigung gem. Verwaltervertrag vom 31.7.2002,

V. die Beauftragung der Anwaltskanzlei S. (RA Sch.-Sp.) im Zusammenhang mit der Abwahl der bisherigen Hausverwaltung.

4. Die Antragsteller haben diesen Eigentümerbeschluss fristgerecht angefochten. Das AG hat diesen Anfechtungsantrag mit Beschl. v. 2.8.2004 zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Es sei Erledigung der Hauptsache eingetreten. Nach Ablauf der Bestellungszeit der Beteiligten zu 1) bestehe an einer Entscheidung kein Interesse mehr. Etwaige Honoraransprüche der Antragstellerin zu 1) möchten ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Die Bestandskraft des angefochtenen Beschlusses berühre etwaige Vergütungsansprüche nicht. Die bloße Abberufung aus dem Verwalteramt sei für die Vergütung nicht von Bedeutung. Der Beschluss über die fristlose Kündigung besage nur, dass nach Ansicht der Mehrheit der Wohnungseigentümer ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege und deshalb der Verwaltungsvertrag fristlos gekündigt werden solle. Über die Berechtigung der Kündigung sage er nichts aus.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine Erledigung der Hauptsache tritt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein, wenn sich die Sach- und Rechtslage durch ein Ereignis derart verändert hat, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte (BayObLG v. 10.1.1997 - 2Z BR 35/96, BayObLGReport 1997, 25 = NJW-RR 1997, 715 [717]). Ein Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses erledigt sich u.a. dadurch, dass der strittige Eigentümerbeschluss aufgrund veränderter Umstände nicht mehr vollzogen werden kann und ein Interesse an einer rückwirkenden Ungültigerklärung nicht besteht (BayObLG NZM 2001, 300 [301]).

Nach der Rechtsprechung des BayObLG (BayObLG NZM 2001, 300 [301]) erledigt sich ein Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung nicht ohne weiteres dadurch, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung jedenfalls für den Fall an, dass der Abberufungsbeschluss zugleich auch den Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages enthält und auch der abberufene Verwalter den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat.

Wie das BayObLG zutreffend ausgeführt hat, können der Abberufungsbeschluss und die damit verbundene Kündigung des Verwaltervertrages Auswirkungen auf die Vergütung des abberufenen Verwalters haben. Ohne gerichtliche Ungültigerklärung stünden die Beschlüsse einem Antrag des Verwalters auf Honorarzahlung entgegen. Soweit das LG demgegenüber darauf hinweist, dass zwischen der Abberufung des Verwalters und der Kü...

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