Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich ein Beschlussanfechtungsverfahren in der Hauptsache, ist ein Antrag, mit dem die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses weiterverfolgt wird, unzulässig. Ebenfalls regelmäßig mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist ein Antrag, nunmehr die Rechtswidrigkeit des Eigentümerbeschlusses festzustellen.

 

Normenkette

WEG § 43

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.09.2006; Aktenzeichen 14 T 5053/06)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 82/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.9.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.860 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Verwalter ist ebenfalls Wohnungseigentümer und auf der Seite der Antragsgegner am Verfahren beteiligt.

In einem am 12.1.2005 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich hatten sich die Wohnungseigentümer darüber geeinigt, dass der Hof gepflastert werden solle. Nach Sicherung der Finanzierung sollte die Eigentümergemeinschaft über die konkrete Ausführung entscheiden, wobei die Hausverwaltung im Vorfeld zwei Angebote erholen sollte.

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Auftragsvergabe an die Firma R. GmbH für Mai 2005.

Die Antragstellerin hat diesen Beschluss am 12.5.2005 angefochten, da entgegen dem Vergleich und trotz zuvor eingeholter weiterer Angebote nur ein Angebot zur Abstimmung gestellt worden sei.

Im Mai 2005 wurden die Pflasterarbeiten von der Firma R. GmbH durchgeführt. Die Antragstellerin rügt insoweit auch, dass die Arbeiten nicht entsprechend der gerichtlichen Vereinbarung und zudem nicht sachgerecht ausgeführt worden seien.

Das AG hat den Anfechtungsantrag am 22.5.2006 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschluss vom 4.9.2006 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Pflasterungsarbeiten sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da die am 13.4.2005 beschlossene Auftragsvergabe nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Eine Aufhebung dieses Beschlusses hätte für die Antragstellerin keinerlei rechtlichen Vorteil. Da die Antragstellerin ihren ursprünglichen Anfechtungsantrag nicht für erledigt erklärt habe, sondern in der Beschwerdeinstanz weiterhin den Antrag auf "Aufhebung" des Beschlusses verfolge, sei die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Ausführungen des LG halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass nach Auftragsvergabe und vollständiger Durchführung der Pflasterarbeiten Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Die Hauptsache ist erledigt, wenn durch ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert worden ist, dass der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist (Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rz. 212). Das Gericht hat die Erledigung von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. § 12 FGG; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rz. 221). Gegenstand des Eigentümerbeschlusses ist vorliegend nicht die Hofpflasterung als solche, die bereits Inhalt des Vergleichs vom 12.1.2005 war, sondern ausschließlich die Auftragsvergabe an die Firma R. GmbH. Diese aber kann zumal nach Beendigung der Arbeiten tatsächlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. auch Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., Nach § 43 Rz. 7). Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses besteht nicht mehr. Dies gilt auch, sofern die Antragstellerin beabsichtigen sollte, Schadensersatzansprüche, etwa gegen den Verwalter, geltend zu machen. Denn das mit der Klage auf Schadensersatz befasste Gericht kann die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung, soweit entscheidungserheblich, inzident selbst prüfen (OLG München, Beschl. v. 18.9.2006 - 34 Wx 89/06, ZfIR 2006, 738, LS).

Infolge der Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen. Trotz gerichtlichen Hinweises hat die Antragstellerin diesem Umstand nicht durch entsprechende Antragsänderung Rechnung getragen. Das LG hat deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG, das den Antrag ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen hat, zu Recht zurückgewiesen. Auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses kommt es vorliegend nicht an.

b) Abweichendes gilt auch nicht deswegen, weil die Antragstellerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor d...

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