Tenor

I. Der Antrag, den am 25.4.2006 in Memmingen ergangenen Schiedsspruch zu Lasten der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 58.532,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und spätere Schiedsklägerin war Gesellschafterin einer GmbH, der späteren Schiedsbeklagten. Am 6.9.1989 schloss die Antragstellerin einen Abtretungsvertrag über ihre Geschäftsanteile, ferner mit der Gesellschaft einen Beratervertrag, eine Ergänzung sowie eine 2. Ergänzung zum Beratervertrag. In der Folgezeit kam es auch ohne Beratungsleistungen zu monatlichen Zahlungen in Höhe von zunächst 3.000 DM an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 24.1.2005 verlangte die Antragstellerin eine Anpassung der monatlichen Zahlungen ab dem 1.2.2005. Am 25.4.2006 erließ das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht in Memmingen folgenden Schiedsspruch:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Änderung der monatlichen Vergütung gemäß Beratervertrag vom 06.09.1989 auf monatlich 1.625,91 EUR, beginnend ab dem 01.02.2005, zuzustimmen.

2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin am 01.02.2005 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.625,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2005 aus 92,03 EUR sowie seit dem 04.03.2005 aus weiteren 92,03 EUR sowie aus weiteren 92,03 EUR seit dem 04.04.2005 sowie seit dem 04.05.2005 aus 92,03 EUR, seit dem 04.06.2005 aus 92,03 EUR und seit dem 04.07.2005 aus weiteren 92,03 EUR zu zahlen.

3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsbeklagte 95 % und die Schiedsklägerin 5 %.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, die drei Verträge vom 6.9.1989 seien dahin auszulegen, dass die Schiedsparteien ab dem Tod des Ehemanns der Klägerin eine monatliche Rentenzahlung an diese ohne Gegenleistungsverpflichtung vereinbart hätten. Weiterhin habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Anpassung der Zahlungen.

Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 23.12.2008 übertrug die Schiedsbeklagte mit Wirkung zum 31.12.2008 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Beratervertrag, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente, auf die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin erklärte sich damit einverstanden.

Unter dem 6.2.2015, eingegangen am 26.2.2015, hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original sowie einer Ablichtung der Übertragungsvereinbarung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gegen die Antragsgegnerin beantragt. Diese erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich aber nicht geäußert.

II. Dem Antrag kann gegen die bezeichnete Antragsgegnerin nicht stattgegeben werden.

1. Die Zuständigkeit des angerufenen OLG München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser genügt auch den formellen Anforderungen des § 1054 ZPO.

3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin weder Partei des Schiedsverfahrens noch Rechtsnachfolgerin der damaligen Schiedsbeklagten ist.

a) Schiedssprüche haben unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Von der materiellen Rechtskraft werden die Parteien und ihre Rechtsnachfolger erfasst (§ 325 Abs. 1 ZPO). Wer Partei eines Rechtsstreits ist, ergibt sich aus der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin war danach nicht am Schiedsverfahren beteiligt. Zwar ist grundsätzlich auch die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig (herrschende Meinung; vgl. BGH NJW-RR 2007, 642; BGH vom 6.3.1969, VII ZR 163/68 nach juris; Senat vom 12.11.2009, 34 Sch 17/09 = BeckRS 2011, 07470; OLG Karlsruhe vom 23.7.2013, 8 Sch 2/12 nach juris; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1055 Rn. 29; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 29; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 19), nämlich wenn der Schiedsspruch vor der Rechtsnachfolge noch nicht für vollstreckbar erklärt worden war. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 727 ZPO heranzuziehen.

Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht als Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten anzusehen. Auf die befreiende Schuldübernahme passen die gesetzlich verwendeten Begriffe "Veräußerung", "Abtretung" und "Rechtsnachfolge" nicht (vgl. BGHZ 61, 140/142 für § 265 Abs. 2 ZPO; ferner BGH NJW 1989, 2885/2886; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 265 Rn. 5; Leipold in Stein/Jonas § 325 Rn. 31; Münzberg in Stein/Jonas § 727 Rn. 21). Der Gläubiger ist insoweit auch nicht zwingend schutzwürdig, weil die Schuldübernahme entweder einen Vertrag zwischen ihm und dem Übernehmer erfordert (§ 414 BGB) oder der Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Dritten seine Mitwirkung in Form der Genehmigung verlangt (vgl. § 415 BGB; Kroppenberg in Prütting/Gehrl...

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