Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 9 O 1460/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2018, Az. 9 O 14640/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2017 die Veröffentlichung folgender Gegendarstellung durch die Schuldnerin angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird geboten, in der nächsten erreichbaren Ausgabe der Zeitschrift "BUNTE" im gleichen Teil wie die Ausgangsmitteilung unter Ankündigung im Inhaltsverzeichnis mit den Worten "Gegendarstellung Herbert Grönemeyer" und unter Verwendung der Überschrift "Gegendarstellung" die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die drucktechnische Anordnung und Schriftgröße des Gegendarstellungstextes mit der gleichen drucktechnischen Anordnung und Schriftgröße wie der fortlaufende Text des Artikels in der Ausgangsberichterstattung und die Überschrift "Gegendarstellung" in der gleichen Schriftgröße wie die in der Ausgangsmitteilung enthaltenen Worte "HERBERT GRÖNEMEYER" in der Subüberschrift neben dem Bild des Antragstellers erfolgen muss.

Gegendarstellung

In BUNTE vom 29.9.2017 heißt es in einem Artikel auf Seite 26 mit der Überschrift "HERBERT GRÖNEMEYER ... Heimliche Hochzeit...":

"Das ,Noma' in Kopenhagen... Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen"

Hierzu stelle ich fest:

Ich war niemals im "Noma" in Kopenhagen essen.

Berlin, 29. September 2017

Herbert Grönemeyer

Diese einstweilige Verfügung wurde mit Endurteil des Landgerichts vom 15.11.2017 in der im Rubrum berichtigten Fassung bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung der Schuldnerin wurde durch Endurteil des Senats vom 13.3.2018 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Abdruck des Gegendarstellungstextes in der gleichen Schriftgröße wie die Ausgangsmitteilung "Das ,Noma' in Kopenhagen ..." angeordnet wurde.

In der Zeitschrift BUNTE vom 15.4.2018 ist die Gegendarstellung in folgender Form veröffentlicht worden:

Gegendarstellung

In BUNTE vom 29.9.2017 heißt es in einem Artikel auf Seite 26 mit der Überschrift "HERBERT GRÖNEMEYER ... Heimliche Hochzeit...":

"Das ,Noma' in Kopenhagen ..., Hier war die kleine Hochzeitsgesellschaft zum Essen"

Hierzu stelle ich fest:

Ich war niemals im "Noma" in Kopenhagen essen.

Berlin, 29. September 2017

Herbert Grönemeyer

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 8.5.2018 die Verhängung eines empfindlichen Zwangsgeldes beantragt mit der Begründung, die ohnehin kleine Gegendarstellung falle durch das Weglassen der in der einstweiligen Verfügung enthaltenen Leerzeile zwischen "Hierzu stelle ich fest:" und "Ich war niemals im 'Noma' in Kopenhagen essen." noch schlechter wahrnehmbar.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.6.2018, dem Gläubiger zugegangen am 6.7.2018, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 20.7.2018, der das Landgericht mit Beschluss vom 24.7.2018 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Landgericht hat den Zwangsgeldantrag zu Recht zurückgewiesen.

Zwar liegen neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen grundsätzlich auch die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO vor. Das Landgericht war jedoch zu Recht der Ansicht, dass der Anspruch des Gläubigers durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung am 5.4.2018 im Sinne von § 362 BGB erfüllt wurde. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Gläubiger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in der gerichtlichen Abdruckanordnung zwischen "Hierzu stelle ich fest:" und "Ich war niemals im 'Noma' in Kopenhagen essen." eingefügte Leerzeile in der schließlich veröffentlichten Gegendarstellung fehlt.

Zwar hat die gerichtliche Entscheidung auch die Art der Veröffentlichung verbindlich festgelegt. Das Medium darf die Gegendarstellung schon ohne gerichtliche Entscheidung allenfalls in Kleinigkeiten ändern (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Auf). Kap. 12, Rn. 21). Bei Festlegung der Gegendarstellung durch gerichtliche Entscheidung gilt dies umso mehr. Das Verbot der Einschiebungen und Weglassungen ist streng auszulegen (OLG München, Beschluss vom 13.2.1997 - 21 W 834/97; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11. Rn. 195).

Jedoch gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung bildet, auch im Gegendarstellungsrecht und hier auch bei Beurteilung der Frage, ob ein erneuter Abdruck verlangt werden kann, wenn die erste Veröffentlichung nicht der gerichtlichen Anordnung entsprach. Ein solches Verlangen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Abweichung in der Veröffentlichung als nur geringfügige Interessenverletzung einzustufen ist, so dass ein Verlangen auf ...

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