Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer Behauptung von Ansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht sowie zur notwendigen Glaubhaftmachung bei berechtigten Bedenken.

2. Die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsicht in das Grundbuch iSv § 12 Abs. 1 GBO erfordert einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren.

3. Die bloße Behauptung von Ansprüchen und schlagwortartige Formulierungen genügen nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses.

 

Normenkette

GBO § 12 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte, früher als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, beantragte am 4.4.2018 beim Grundbuchamt die Einsichtnahme ins Grundbuch "mit Auflassungsvermerke". Er sei Besitzer des Anwesens. Auf Grund von Sachbeschädigungen, Diebstahl und Vandalismus, ausgehend vom Nachbargrundstück, benötige er die Einsicht für eine Strafanzeige und eine Klage gegen einen Herrn S., der von ihm vormals als Treuhänder eingesetzt gewesen sei. Dieser habe das Grundstück "aus vorübergehendem Bankbesitz" in seinem Auftrag erworben. Er sei "mit Schuldschein" ausbezahlt worden, ohne dass er eine vereinbarte grundbuchamtliche Änderung zu Gunsten einer den Beteiligten begünstigenden Stiftung vorgenommen hätte. Aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kenne der Beteiligte als letzten Ausdruck den Grundbuchauszug vom 17.11.2017 mit der letzten Änderung vom 13.3.2017 ohne Auflassungvermerke (gemeint wohl Auflassungsvormerkung) für ihn oder den Nachbarn. Er sehe in dem Vorgang eine Schädigung seines Wohn- und Betriebssitzes, den er seit 1976 nutze. Er habe Herrn S. ergebnislos zur Berichtigung des Grundbuchs aufgefordert. Die Grundbucheinsicht benötige er für sein weiteres gerichtliches Vorgehen.

Unter dem 5.4.2018 verweigerte die Urkundsbeamtin die Einsicht mit der Begründung, dass der Beteiligte nicht als Eigentümer eingetragen sei. Auf den hiergegen erhobenen "Widerspruch" wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt sei. Einsicht könne nur dann gewährt werden, wenn das behauptete Treuhandverhältnis in Bezug auf den Grundstückserwerb des S. belegt werde. Hierzu vertrat der Beteiligte weiter die Ansicht, sein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Treuhänder von ihm ausbezahlt worden und er, der Beteiligte, daher seit 2008 eigentlicher Eigentümer sei. Nachdem seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau im Januar ausgezogen sei, die ihm den Zutritt zum Anwesen verwehrt habe, habe er nun feststellen können, dass das Anwesen ausgeraubt sei. Zum Beleg legte er die Kopie einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor, wonach Herr S. mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen habe, sowie die Kopie der ersten Seite eines von ihm gegenüber Herrn S. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses.

Diese als Erinnerung behandelte Eingabe hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.4.2018 zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder das rechtliche Interesse an der Einsicht nachvollziehbar dargelegt sei noch Nachweise vorgelegt worden seien. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit Schreiben vom 15.5.2018. Er widerspricht der Zurückweisung seines Einsichtsbegehrens und wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag. Neben einem an ihn gerichteten Mitteilungsschreiben des zuständigen Landratsamts, wonach die Abbruchmaßnahmen auf dem Grundstück vorschriftsmäßig durchgeführt würden, legt er auch die Ablichtung eines eigenen Schreibens vom 6.5.2018 an Herrn S. vor, in dem er diesen als Treuhänder bezeichnet und unter anderem dazu auffordert, die Urkunde über das abstrakte Schuldanerkenntnis zurückzugeben.

Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 25.5.2018 übersandte der Beteiligte ergänzend unter anderem die Kopie einer Strafanzeige. Diese sei geeignet, davon auszugehen, dass - so wörtlich - seine "Rechte als Besitzer wie seit 1976 weiterhin nicht beeinträchtigt sind".

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO). Als solche ist die Eingabe des...

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