Leitsatz (amtlich)

Der formgerechte Nachweis der Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO kann im Grundbuchverfahren nur durch Vorlage einer Ausfertigung, nicht auch einer beglaubigten Abschrift der aufhebenden Entscheidung geführt werden.

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 1; ZPO § 868 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27. September 2021 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte begehrt die Löschung einer Zwangssicherungshypothek.

Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläubigerin der Beteiligten beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 13.228,52 EUR am Wohnungseigentum der Beteiligten. Beigefügt war die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.10.2018, nach dem die Beteiligte an die Titelgläubigerin einen Betrag in Höhe der beantragten Zwangshypothek zu zahlen hatte. Laut der auf den Festsetzungsbeschluss gesetzten gerichtlichen Zustellungsbescheinigung war der Beschluss am 18.10.2018 der Beteiligten zugestellt worden. Das Grundbuchamt trug die Zwangssicherungshypothek am 8.11.2018 ein.

Am 15.3.2019 legte die Beteiligte beim Grundbuchamt eine von ihr abgegebene und notariell beglaubigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek vor mit dem Antrag, letztere zu löschen. Sie fügte eine beglaubigte Abschrift eines amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.3.2019 bei. Danach hatte die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.10.2018 aufgehoben mit der Begründung, die Aufhebung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, weil gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt worden sei.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 18.3.2019, dass der als Löschungsgrundlage eingereichte Beschluss des Amtsgerichts vom 12.3.2019 keinen Rechtskraftvermerk enthalte. Auf die Beschwerde der Beteiligten hin hob der Senat mit Beschluss vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19 (FGPrax 2019, 164), die Zwischenverfügung auf, da das angenommene Eintragungshindernis nicht bestehe. Erforderlich sei lediglich der Nachweis, dass die Zwangssicherungshypothek nach materiellem Recht gemäß § 868 Abs. 1 ZPO, § 1177 Abs. 1 BGB zur Eigentümergrundschuld geworden und die Beteiligte daher befugt sei, die Löschung zu bewilligen. Voraussetzung für den gesetzlich angeordneten Erwerb des Grundpfandrechts durch den Eigentümer wiederum sei, dass die Entscheidung, mit der der Schuldtitel - hier der Kostenfestsetzungsbeschluss - aufgehoben werde, ihrerseits vollstreckbar sei. Ohne Bindungswirkung wies der Senat weiter darauf hin, dass der Übergang des Grundpfandrechts auf die Beteiligte aus vollstreckungsrechtlichen Gründen durch Vorlage einer Ausfertigung der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung geführt werden könne.

Mit neuerlicher Zwischenverfügung vom 4.6.2019 gab das Grundbuchamt Gelegenheit zur Einreichung einer Ausfertigung des Beschlusses vom 12.3.2019. Da dies nicht geschah, wies es den Antrag mit Beschluss vom 16.7.2019 zurück.

Mit Telefax vom 17.4.2020 beantragte die Beteiligte erneut die Löschung der Zwangssicherungshypothek. Die erforderliche Bewilligung liege seit 15.3.2019 vor. Auch sei der Zwangsversteigerungsvermerk mittlerweile gelöscht. Einem Hinweis des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zufolge hätte die Löschung der Zwangssicherungshypothek ebenfalls längst erfolgen müssen.

Das Grundbuchamt erklärte mit Zwischenverfügung vom 28.5.2020 wiederum, dass eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben worden sei, eingereicht werden müsse. Da dies weiterhin nicht geschah, wies das Grundbuchamt auch den neuerlichen Antrag mit Beschluss vom 27.9.2021 zurück.

Hiergegen hat die Beteiligte mit Telefax vom 5.10.2021 wiederum Beschwerde eingelegt. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek hätten nicht vorgelegen. Die Forderung sei nicht berechtigt gewesen, was der gegnerische Anwalt gewusst habe. Dieser habe sie auch nicht im Vorfeld über die angebliche Forderung ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt. Als die durch die fehlerhaften Handlungen des Grundbuchamts Geschädigten seien sie nicht in der Position, Eintragungshindernisse zu beheben. Sie seien für die Eintragung nicht verantwortlich.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 11.11.2021 nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Verfahrensgegenstand ist der Antrag auf Löschung der Zwangssicherungshypothek vom 17.4.2020, der ursprünglich auf die Bewilligung vom 15.3.2019 gestützt war. Dass die Beteiligte in der Beschwerde diesen Antrag nun auch damit begründet, die Forderung sei nicht berechtigt gewesen und die Voraussetzungen für die Eintragung hätten nicht vorgelegen, mithin sich auf eine angebliche anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei, beruft, stellt keinen zus...

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