Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen.

2. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach ihres Gebäudes.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen 22 T 55/06)

AG Wunsiedel (Aktenzeichen 2 UR II 21/05)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluss des LG Hof vom 20.7.2006 aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hof zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Miteigentümer einer größeren Wohnungseigentumsanlage. Die Anlage wurde im Jahre 1971 errichtet mit einem Längsbau mit fünf Geschossen und 20 Eigentumswohnungen, einem Hochhaus mit acht Geschossen und 32 Eigentumswohnungen und einem dazwischen gelegenen Pavillon, in dem vier Geschäfte und eine Tiefgarage im Untergeschoss vorgesehen waren. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin einer Wohnung im Längsbau, die sie vermietet hat. Die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen im Hochhaus. Sie haben 1998 die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf ihrem Haus genehmigt, deren Entfernung die Antragstellerin zu 1 nunmehr begehrt.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) lautet auszugsweise wie folgt:

"Art der Nutzung:

§ 3

7. Die Wohnungseigentümer dürfen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes keine Veränderung vornehmen.

Die Farbe des Außenanstrichs des Gebäudes muss einheitlich bleiben; das gleiche gilt für die Farbe und Form der Wohnungsabschlusstüren, Außenfenster und Außenseiten der Balkontüren.

Veränderungen an den vorgenannten Objekten unterliegen einfachem Mehrheitsbeschluss.

§ 13

(...) Die Instandhaltungsrücklagen sind für die beiden Wohngebäude getrennt zu leisten und zu führen. Eine Instandhaltungsrücklage für die Geschäfte und Garagen ist vorerst nicht zu leisten, die Festsetzung einer solchen bleibt der Eigentümerversammlung vorbehalten.

Der Gebrauch und die Instandhaltungspflicht des gemeinschaftlichen Eigentums steht hinsichtlich der beiden Wohngebäude ausschließlich den betreffenden Wohnungseigentümern und hinsichtlich des Pavillons (Geschäfte und Tiefgarage) ausschließlich den Teileigentümern zu.

Soweit die Wohnungs- und Teileigentümerversammlung über das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Angelegenheiten beschließt, ruht bei der Beschlussfassung das Stimmrecht der Miteigentümer, denen der Gebrauch des vom Beschluss betroffenen gemeinschaftlichen Eigentums nicht zusteht."

In den Eigentümerteilversammlungen vom 6.10.1989 (Eigentümer des Längsgebäudes) bzw. 21.10.1989 (Eigentümer des Hochhauses bzw. Pavillons) beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich:

"Der beabsichtigten Nutzungsänderung des Geschäftspavillons und der geplanten Änderung, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen vier Geschäfte insgesamt neun Eigentumswohnungen unter Erweiterung des Sondereigentums gebaut, dadurch allerdings nicht die Miteigentumsanteile bzw. die Sondereigentumsrechte der sonstigen Eigentümer betroffen werden, wird zugestimmt.

Solange eine Grundstücksteilung des Grundstücks (...) nicht erreichbar ist, werden die Verwaltungen einschließlich der Unterhaltspflicht und die Stimmrechte vollständig getrennt. Sollte eine Grundstücksteilung erreichbar sein, wird dieser Teilung zugestimmt.

Schließlich wird zugestimmt, dass ... (Name) die Änderung der Teilungserklärung vornimmt, wobei (...)."

Im Juni 1998 fand eine Eigentümerteilversammlung statt, zu der nur die Eigentümer des sog. Hochhauses eingeladen waren. Die Versammlung beschloss mehrheitlich, dass auf dem Dach des Gebäudes Mobilfunkantennen errichtet werden dürfen. Entsprechend diesem Beschluss wurde ein Nutzungsvertrag mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen, der in der Folgezeit auf dem Dach des Hochhauses vier Mobilfunkantennen errichtete.

Die Antragstellerin zu 1 begehrt die Beseitigung der Mobilfunkantennen, vor allem wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Strahlung. Ihren entsprechenden Antrag vom 24.6.2005 hat das AG mit Beschluss vom 16.3.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 20.7.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat vorläufig Erfolg.

1. Das LG hat zur Sache ausgeführt:

Das Rechtsmittel habe keinen Erfolg, da die Mobilfunkantennen nicht unter Verstoß geg...

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