Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Feststellung, Vertretung, Wirksamkeit, Gutachten, Intelligenzminderung, Beurteilung, Vergleich, Widerklage, Verhandlung, Erteilung, Prozessvollmacht, Kenntnis, Ausschluss, Vermeidung von Wiederholungen, freie Willensbildung, gefestigter Rechtsprechung

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 29.11.2019; Aktenzeichen 2 O 5195/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Aktenzeichen 2 O 5195/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 786.954,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Grund- und Teilendurteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Tatbestand haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das vorgenannte Urteil, mit dem ihre Klage auf Feststellung, dass zwei näher bezeichnete Grundstückskaufverträge wirksam seien, abgewiesen und die Widerklage des Beklagten auf Rückübereignung dieser Grundstücke für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wurde. Sie begehren, das angegriffene Urteil des Landgerichts aufzuheben und "nach den zuletzt gestellten Anträgen der Kläger zu erkennen". Auf die Berufungsbegründung vom 18. März 2020 (Bl. 407 ff.) wird verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (Bl. 438 ff.), den Klägern zugestellt am 14. Mai 2020, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II. Die Berufung gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Aktenzeichen 2 O 5195/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Soweit die Kläger letzteres in Abrede stellen, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Eine existentielle Bedeutung der Rückabwicklung der Kaufverträge ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese grundsätzlich auch die Rückzahlung des von den Klägern eingesetzten Kapitals umfasst. Dass die Sache für die Kläger wirtschaftlich bedeutsam ist, hindert die schriftliche Zurückweisung nicht (vgl. Zöller, ZPO, § 522 Rn. 40 mwN).

Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 13. Mai 2020 (Bl. 438 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Richter am Oberlandesgericht Dr. W., der an dem vorgenannten Beschluss nicht mitgewirkt hat, nun aber zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss vollumfänglich bei.

Die Ausführungen der Kläger in ihrer Gegenerklärung vom 24. Juli 2020 (Bl. 460 ff.) führen zu keiner anderen Beurteilung. Im Einzelnen:

1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beklagte ordnungsgemäß vertreten.

a) Bei Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage am 16. Dezember 2015 war diesbezüglich allein die Betreuerin G. S. gesetzliche Vertreterin des Beklagten. Denn sie war bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 22. Dezember 2014, Az. XVII 442/14 (B 14), d.h. fast ein Jahr vor der Klageerhebung, zur Betreuerin des Beklagten für die Bereiche "Vermögenssorge" und "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bestellt worden. Dass Frau S. als Betreuerin des Beklagten Rechtsanwältin H. am 17. Dezember 2015 Prozessvollmacht erteilt hat, ist daher ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Vollmacht erstreckt sich ausweislich der Vollmachtsurkunde auf alle Instanzen (B 13, Anl. zu Bl. 437).

Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass Rechtsanwältin H. ausweislich des Betreuerausweises vom 26. Januar 2015 (LA 1) bei Klageerhebung im Dezember 2015 ebenfalls Betreuerin des Beklagten gewesen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn Rechtsanwältin H. war nur für den Bereich "Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die aus der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten resultieren", bestellt, nicht aber zur Vertretung des Betreuten in Passivprozessen.

Die Argumentation der Kläger in dem Schriftsatz vo...

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