Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist grundsätzlich nicht möglich.

2. Bei negativen Feststellungsklagen mehrerer Kläger kommt im Hinblick auf unterschiedliche allgemeine Klägergerichtsstände eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (analog) nicht in betracht (s. Senat vom gleichen Tag, 34 AR 009/10; Abweichung zu OLG München, 31. OLG München, vom 18.8.2009, 31 AR 355/09).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 256

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 29 O 18742/08)

 

Tenor

Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die in verschiedenen Landgerichtsbezirken, u.a. auch in München, wohnhaften 12 Kläger sind Gesellschafter eines geschlossenen, der 1996 aufgelegt wurde und seinen Sitz in Berlin hat. Sie wenden sich gegen die persönliche Inanspruchnahme aus notariellen Grundschuldbestellungen mit Vollstreckungsunterwerfung, die ihrem Klagevortrag zufolge bei unterschiedlichen Gelegenheiten zugunsten der beiden beklagten Banken zur Besicherung von Gesellschaftsdarlehen erteilt wurden. Zu diesem Zweck haben sie mit Schriftsatz vom 27.10.2008 zum LG München I Vollstreckungsgegenklage sowie negative Feststellungsklage gegen die in München (1) und Berlin (2) ansässigen Bankhäuser erhoben. Die Kläger begehren mit ihren Anträgen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei in Berlin errichteten notariellen Urkunden sowie die Feststellung, dass sie den beiden Beklagten aus Darlehensverträgen zwischen der GbR und diesen persönlich nicht zur Zahlung verpflichtet sind (29 O 18742/08 LG München I).

Bereits mit prozessleitender Verfügung vom 30.7.2009 wies die Vorsitzende der zuständigen Kammer darauf hin, dass eine örtliche Zuständigkeit des LG München I hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht bestehe. Die in Berlin ansässige Beklagte zu 2 hat im Verfahren die Zuständigkeitsrüge erhoben. Unter dem 29.1.2010 haben die Kläger beim OLG die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit, bezogen auf die Beklagte zu 2 und beschränkt auf die erhobene negative Feststellungsklage, beantragt. Sie sind der Ansicht, dass die Kläger berechtigt seien, die negative Feststellungsklage an ihrem Wohnsitz zu erheben, da für die negative Feststellungsklage eines (potentiellen) Schuldners (auch) das Gericht zuständig sei, bei dem die Leistungsklage des Gläubigers erhoben werden könne. Streitgenossen des potentiellen Schuldners, die ihren Gerichtsstand andernorts hätten, könnten sich in Ausübung ihres Wahlrechts sodann dieser Klage anschließen.

Die Beklagten sind dem aus rechtlichen Gründen entgegengetreten.

II. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen. Denn die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (analog) liegen nicht vor.

1. Die Antragsteller haben als aktive Streitgenossen die Antragsgegnerinnen verklagt. Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite erkennt die Rechtsprechung im Grundsatz nicht an (BGH NJW 1991, 2910; BayObLG NJW-RR 2006, 210; NJW-RR 1993, 511; MünchKomm/Patzina ZPO, 3. Aufl., § 36 Rz. 22; Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 36 Rz. 14; Musielak/Heinrich ZPO, 7. Aufl., § 36 Rz. 17). Ein Ausnahmefall, der die Bestimmung hier erforderlich machen würde, liegt nicht vor.

Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass nach einer verbreiteten Ansicht der Kläger einer negativen Feststellungsklage überall dort klagen kann, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zulässig wäre (vgl. OLG München vom 12.10.2009, 31 AR 533/09, und vom 18.8.2009, 31 AR 355/09, OLGReport 2009, 911; a.A. OLG Bamberg vom 21.12.2009; 4 U 156/09; OLG Stuttgart vom 27.1.2010 - 9 U 191/09), also auch am Gerichtsstand des Klägers. Es kann dahinstehen, ob man dieser Meinung folgen will. Denn sie bedingt nicht, dass Klägern, die als einfache Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) Klage erheben wollen, ein Wahlrecht zwischen einer Vielzahl - nicht gemeinsamer - allgemeiner und etwaiger besonderer Gerichtsstände - also praktisch ein unbeschränkter Wahlgerichtsstand - eingeräumt werden soll, obwohl ein gemeinsam zuständiges Gericht unproblematisch bestimmbar ist. Soweit den bereits zitierten Entscheidungen des 31. Zivilsenats vom 18.8. und 12.10.2009 Abweichendes zu entnehmen ist, folgt dem der erkennende Senat nicht.

Bei einer Leistungsklage der Beklagten gegen die Kläger käme das LG München I als zuständiges Gericht schon nicht in Betracht, da dort nur die Kläger zu 1 und 9 ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Da ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand in Berlin besteht (§ 29 ZPO), wäre selbst im direkten

Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht möglich. Aber selbst wenn den Beklagten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Gerichtsständen zustünde, so hätten diese und nicht die hiesigen Kläger das Wahlrecht (§ 35 ZPO).

Die Besserstellung der Kläger einer negativen Feststellungsklage, indem diesen eine größe...

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