Entscheidungsstichwort (Thema)

Falschberatung im Zusammenhang mit einem Asset-Deal

 

Normenkette

ZPO §§ 224, 522 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 12.08.2019; Aktenzeichen 19 U 2146/18)

LG München I (Urteil vom 17.05.2018; Aktenzeichen 10 O 14693/17)

 

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin vom 09.09.2019, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung des Senats vom 12.08.2019 um vier Wochen, d. h. bis einschließlich zum 7. Oktober 2019 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Aktenzeichen 10 O 14693/17, wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 714.779,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit einer als Asset-Deal ausgestalteten Immobilientransaktion durch die Beklagte geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsverfahren beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 714.779,40 zuzüglich Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.08.2019 (Bl. 124/130), auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019, eingegangen am 09.09.2019 (Bl. 131 d. A.), beantragte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten, die Frist zur Stellungnahme auf die Verfügung vom 12.08.2019, eingegangen am 19.08.2019, um vier Wochen, also bis zum 07.10.2019 zu verlängern. Zur Begründung wurde angegeben, dass die alleinige Sachbearbeiterin in dieser Angelegenheit überraschend krankheitsbedingt für einen längeren - nicht absehbaren - Zeitraum ausfalle und ein Kollege sich daher zunächst in das komplexe Verfahren einarbeiten müsse. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II. Der am letzten Tag der Frist eingegangene Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.09.2019, die Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 12.08.2019 um vier Wochen bis 07.10.2019 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan, insbesondere glaubhaft gemacht werden (§ 224 ZPO).

Die Klägervertreter wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht "automatisch" sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden. Auch in der Hinweisverfügung vom 07.10.2019 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine einmalige Verlängerung der Stellungnahmefrist um maximal weitere drei Wochen nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe in Betracht kommt und dass eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich sei Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) als auch des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 ZPO bzw. eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von den Klägervertretern vorgetragene Begründung "überraschende Erkrankun...

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