Leitsatz (amtlich)

Die Abtretung einer (Gesamt-)Grundschuld führt nicht zu einer Verfügungsbeschränkung des Gläubigers, auch wenn die erste Abtretung bindend ist. Der Eintragung einer zeitlich später erklärten Abtretung steht das Legalitätsprinzip daher nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB §§ 873, 1154; GBO §§ 19, 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Beschluss vom 20.08.2013; Aktenzeichen Mauth Blatt 1649-8)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Freyung - Grundbuchamt - vom 20.8.2013 insoweit aufgehoben, als der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 abgewiesen wird.

II. Das Grundbuchamt Freyung wird angewiesen, die ersuchte Eintragung der Beteiligten zu 1 als Grundschuldgläubigerin nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 20.8.2013 zu verweigern.

III. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

IV. Beschwerdewert: 180.000 EUR.

 

Gründe

I. An drei Grundstücken in jeweils unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken (Rosenheim - Zweigstelle Bad Aibling, Fürstenfeldbruck und Freyung) ist an jeweils erster Rangstelle eine Gesamtgrundschuld ohne Brief zu 250.000 EUR nebst Zinsen für die S-Bank eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.7.2012 trat die Gläubigerin die Gesamtgrundschuld an die Beteiligte zu 2 ab und bewilligte deren Eintragung als Berechtigte. Zu weiterer Urkunde vom 31.7.2012 erklärte die S-Bank zudem die Abtretung an die Beteiligte zu 1, ebenfalls verbunden mit einer Bewilligung. Die S-Bank beantragte am selben Tag die Eintragung der Abtretung zugunsten der Beteiligten zu 1. Diesen und den wenige Tage später eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 2 wiesen die drei Grundbuchämter im Jahr 2012 zurück.

Mit Schreiben vom 25.7.2013, eingegangen beim Grundbuchamt Freyung am 26.7.2013, beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Abtretung nun unter Bezugnahme auf eine Erklärung vom 15.7.2013 zu ihren Gunsten in den Grundbüchern mit dem Hinweis, dass die Abtretung in notariell beglaubigter Form dem Grundbuchamt in Rosenheim/Bad Aibling zur Eintragung vorgelegt sei.

Das Grundbuchamt Rosenheim - Zweigstelle Bad Aibling - hat am 31.7.2013 und das Grundbuchamt Fürstenfeldbruck am 6.8.2013 die Abtretung eingetragen. Am 13.8.2013 wandte sich die Beteiligte zu 2 gegen die Eintragung und beantragte zugleich unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 9.7.2012 ihre Eintragung als Berechtigte im Grundbuch. Die Grundbuchämter Rosenheim und Fürstenfeldbruck haben am 23. bzw. 27.8.2013 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Abtretung an die Beteiligte zu 1 eingetragen.

Die Anträge beider Beteiligter hat das Grundbuchamt Freyung am 20.8.2013 zurückgewiesen, da positive Kenntnis davon bestehe, dass die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Abtretungserklärung umstritten ist. Das Grundbuchamt dürfe nicht an einer Eintragung mitwirken, durch die das Grundbuch womöglich unrichtig würde.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1 am 23.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Abtretung an sie könne nicht zweifelhaft sein. Selbst wenn die Abtretung an die Beteiligte zu 2 ebenfalls wirksam wäre, stünde dies der Eintragung zu ihren Gunsten nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG. Die Sparkasse hat mit gesiegeltem Schreiben vom 1.10.2013 wirksam (s. § 29 Abs. 3 GBO mit Art. 5 Abs. 5 BaySpKG) die Vollmacht des Mitarbeiters der Sparkasse zur Einlegung der Beschwerde bestätigt.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Legalitätsprinzip steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 als Berechtigter der Gesamtgrundschuld nicht entgegen.

1. Die Abtretung der Buchgrundschuld wird nach § 1154 Abs. 3, § 873 BGB mit Einigung und Eintragung im Grundbuch wirksam. Auf die Grundschuld ist § 1154 BGB nämlich entsprechend anwendbar (§ 1192 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1154 Rz. 13). Bei einer Gesamtgrundschuld kann die Abtretung jedoch nur insgesamt und nur an denselben (neuen) Gläubiger erfolgen und wird erst wirksam mit Eintragung an allen betroffenen Grundstücken (RGZ 63, 74; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rz. 2406b).

Eine Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO); notwendig ist ferner die Bewilligung (§ 19 GBO) des bisherigen Gläubigers, dessen Recht durch die Abtretung betroffen ist (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 3 und 4; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2009 § 1154 Rz. 62).

2. Den erforderlichen Antrag hat die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 30 GBO) wirksam am 26.7.2013 gestellt. Ein vorrangiger Antrag der Beteiligten zu 2 liegt nicht vor. Der Antrag vom 8.8.2012 ist zurückgewiesen, Beschwerde dagegen nicht eingelegt worden, so dass weder der vormalige noch der spätere Antrag der Beteiligten zu 2 vom 13.8.2013 der Eintragung entgegensteht, § 17 GBO.

3. Auch die Tatsache, dass die Gläubigerin die B...

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