Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht hat die Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten außerordentlichen Kündigung eines Unternehmensvertrages zu prüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliegt.

2. Die in einem Unternehmensvertrag getroffenen Regelungen zum Vertragsbeginn sind objektiv auszulegen.

 

Normenkette

AktG §§ 291, 297

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.08.2008; Aktenzeichen 17 HKT 8283/08)

AG München (Aktenzeichen HRB 128986)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 14.8.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Eintragung der Kündigung eines Beherrschungsvertrags.

Die beteiligte Gesellschaft, die B. Holding AG, schloss am 26.4.2007 mit ihrer Allein-aktionärin, der B. Group Beteiligungs GmbH, als herrschender Gesellschaft einen Be-herrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Letztere hatte ihre Anteile an der B. Holding AG im Lauf des Jahres 2007, nämlich nach dem 2.4.2007 erworben. Die Vorstände der beherrschten Gesellschaft sind zugleich Geschäftsführer der herrschenden Gesellschaft. Die Hauptversammlung stimmte dem Vertrag vom 26.4.2007 mit Be-schluss vom selben Tag zu; die Aktionärin erklärte, auf die Anfechtung des Beschlusses zu verzichten.

Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

Präambel Der Organträger (B. Group Beteiligungs GmbH) hält sämtliche Geschäftsanteile am Grundkapital der Organgesellschaft (B. Holding AG) und ist damit alleinige Aktionärin der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Leitung Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger ... Das Weisungsrecht wird nur durch Geschäftsführer des Organträgers ausgeübt und gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages.

§ 2 Gewinnabführung

1. ...

2. ...

3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmalig für den ganzen Ge winn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeit punkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.

§ 3 Verlustübernahme

1. ...

2. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Fälligkeit und Verzinsung der Verpflichtung zum Jahresausgleich.

... § 4

Ausgleich, Barabfindung

§ 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft und wird mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

2. Dieser Vertrag gilt hinsichtlich der Leitungs- und Weisungsrechte, der Gewinnabführungsverpflichtung und der Verlustausgleichsverpflichtung gem. §§ 1 bis 3 dieses Vertrages erstmalig für das gesamte am 1.1.2007 beginnende Geschäftsjahr der Organgesellschaft, hinsichtlich der Leitungs- und Weisungsrechte jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft.

3. Der Vertrag kann erstmalig zum Ablauf des 31.12.2012 bzw., wenn zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet, zum Ende des nächsten nach diesem Datum endenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich nach diesem Datum bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein weiteres Kalenderjahr.

4. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die finanzielle Eingliederung i.S.d. KStG im Verhältnis zur Organgesellschaft aus Sicht des Organträgers nicht mehr gegeben ist. Endet der Vertrag, so hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 6 Steuern

1. Die Parteien sind sich einig, dass die Voraussetzungen für eine steuerliche Organschaft gem. § 14 Abs. 1 KStG erst mit Wirkung ab 1.1.2008 erfüllt sein werden und eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft damit erst ab 1.1.2008 besteht.

2. Sofern die Abführung der Gewinnabführung für das am 31.12.2007 endende Geschäftsjahr der Kapitalertragssteuer unterliegt, ist die Organgesellschaft berechtigt, die Steuer von der Gewinnabführung einzubehalten und auf Rechnung der Organträgerin an das zuständige Finanzamt abzuführen ...

§ 7 Salvatorische Klausel ... B. Holding AG, B. Group Beteiligungs GmbH,

vertreten durch den Vorstand vertreten durch die Geschäftsführer

Dr. T. L. undG. S. Dr. T. L. undG. S.

(Unterschriften der drei Vorstände, Unterschriften der drei Geschäftsführer)

Unter dem 28.9.2007 vereinbarten die am Vertrag beteiligten Gesellschaften, eine Schreibfehlerberichtigung in § 5 Abs. 2 des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (EAV) dahin vorzunehmen, dass es für den Zeitpunkt des Beginns "1.1.2008" heißen müsse, denn es sei beabsichtigt gewesen, dass handels- und steuerrechtlicher Beginn nicht auseinanderfallen, so...

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