Leitsatz (amtlich)

Bei der Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek handelt es sich um die Veränderung eines Rechts, weshalb die Gebühr nach § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO - nicht nach der Auffangbestimmung des § 67 KostO - zu erheben ist. Die "latente Verwertungsfunktion" der Arresthypothek führt zu keiner anderen kostenrechtlichen Betrachtung.

 

Normenkette

KostO §§ 64, 67

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 28.09.2009; Aktenzeichen 13 T 15637/09)

AG München (Aktenzeichen Blatt 8933)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG München I vom 28.9.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 29.2.2008 wurden aufgrund einer Arrestanordnung des AG vom 18.2.2008 im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch Höchstbetragssicherungshypotheken i.H.v. 2.500.000 EUR und 1.000.000 USD (Blatt 8933, 8934, 8939, 8940, 8944) bzw.1.200.000 USD (Bl. 8947) für den Beteiligten zu 1 eingetragen.

Nach Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Schuldanerkenntnisse vom 26.2.2008 hat das Grundbuchamt auf Antrag des Beteiligten zu 1 am 24.4.2009 (berichtigt am 29.5.2009) die Höchstbetragssicherungshypotheken in Zwangssicherungshypotheken umgeschrieben.

Mit Kostenrechnung vom 28.4.2009 stellte die Landesjustizkasse dem Beteiligten zu 1 hierfür einen Gesamtbetrag i.H.v. 16.242 EUR in Rechnung.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.7.2009 teilweise abgeholfen und die Kostenschuld um 1.117,50 EUR herabgesetzt. Im Übrigen hat es die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13.8.2009 nicht abgeholfen hat. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28.9.2009 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Kosten nicht nach § 64 KostO (Eintragung von Veränderungen eines Rechts), sondern nach der ihm günstigeren Regelung des § 67 KostO (Sonstige Eintragungen) zu erheben seien. Der Beteiligte zu 2 ist durch den Vertreter der Staatskasse dem entgegen getreten und hält das Rechtsmittel für unbegründet.

II. Die gem. § 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei unbegründet. Die beanstandeten Gebühren seien zu Recht erhoben worden.

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO werde für die Eintragung von Veränderungen eines Rechts die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Dabei sei als Veränderung eines Rechts alles anzusehen, was den Inhalt des Rechts ändere. Erfasst werde auch die Umwandlung von Grundpfandrechten, worunter die Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek falle.

Zwar werde in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht vertreten, dass die Umschreibung einer Arresthypothek in eine Zwangshypothek inhaltlich keine Veränderung bedeute. Die Kammer verkenne insoweit nicht, dass das Kostenrecht als Folgerecht angesehen werde und der Vorgang deshalb nicht unabhängig von der vollstreckungsrechtlichen Rechtslage beurteilt werden könne.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung biete die im Wege des Arrestes eingetragene (Höchstbetrags-) Sicherungshypothek dem Gläubiger noch keine Befriedigungsmöglichkeit, sondern sichere nur rangwahrend seine - noch nicht titulierte - Forderung. Deswegen sei die Arresthypothek von der Zwangshypothek zu unterscheiden, die eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück ermögliche. Ein rechtskräftiger Titel über die Arrestforderung habe nicht zur Folge, dass aus der Arresthypothek kraft Gesetzes eine Zwangshypothek werde.

Wegen der größeren Reichweite der Zwangshypothek und der damit verbundenen verbesserten Rechtsposition des Gläubigers gehe die Umschreibung mit einer inhaltlichen Änderung des Grundpfandrechts und damit einer "Veränderung eines Rechts" i.S.d. § 64 KostO einher. Ein Löschungsanspruch gem. § 1179a BGB stehe dem Arrestgläubiger nicht zu. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift beständen nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der Einigung oder der Vorlage eines Schuldtitels keinen Sinn ergeben würden, wenn mit der Umschreibung im Grundbuch nicht eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Eine Rangänderung sei hierfür nicht erforderlich.

Der Umstand, dass die Arresthypothek nach der Rechtsprechung einen Duldungsanspruch gegen den jeweiligen Eigentümer gewähre, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dies sei vor dem ausschließlich vollstreckungsrechtlichen Hintergrund zu sehen, dass der Arrestgläubiger bei der Veräußerung des mit einer Arresthypothek belasteten Grundstücks nicht schutzlos gestellt werden solle.

2. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO i.V.m. § 546 ZPO). Der Senat teilt die rechtliche Beurteilung des LG.

Das Grundbuchamt hat die Hälfte der vollen Gebühr gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO zu Recht erhoben.

a) Als Veränderung eines Rechts erfasst § 64 Abs. 1 Satz 1 KostO alles, was den Inha...

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