Normenkette

BGB §§ 133, 157, 212, 633-634

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.02.2016; Aktenzeichen 2 O 24834/09)

OLG München (Aktenzeichen Verf. 13.7.2016, 28 U 1483/16 Bau)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Aktenzeichen 2 O 24834/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.607,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Mängeln bei einem Sanierungsvorhaben geltend.

Die Beklagte ist eine Bauträgerin. Sie führte in Gebäuden in der F.straße 20/22 in M. Sanierungsarbeiten durch. Bei der Klägerin handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG F.straße 20/22, ... M.".

Nach dem Auftreten von Feuchtigkeit im Bereich des von der Beklagten vollständig erneuerten Daches ließ die Klägerin u.a. durch ein Drittunternehmen (Günther und Eduard W. GbR) das Blechdach erneuern. Die Kosten dafür stellen den überwiegenden Teil der streitgegenständlichen Forderungen dar (vgl. Urteil Landgericht Seiten 5/6). Daneben macht die Klägerin weitere Kosten geltend (vgl. Urteil Landgerichts Seiten 6/7). Insgesamt begehrte die Klägerin in erster Instanz in der Hauptsache einen Betrag von EUR 94.186,52.

In erster Instanz beantragte die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf das Gemeinschaftskonto Nr. 434043, BLZ 700 901 00 der Klägerin einen Betrag von EUR 94.186,52 nebst Zinsen aus EUR 77.903,73 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Betrages bis zur Rechtshängigkeit des Betrages von EUR 94.186,52 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 94.186,52 seit Rechtshängigkeit dieses Betrages zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die der Klägerin außergerichtlich entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 800,00 und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I Bezug genommen.

Das Landgericht gab der Klage - u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mehreren Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen - überwiegend statt. Es sprach der Klägerin in der Hauptsache zu

  • Ersatzvornahmekosten von EUR 74.659,38 gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (Urteil Landgericht Seite 12 ff.),
  • Kosten der durchgeführten Notabdichtungsmaßnahmen von EUR 885,35 gemäß § 633 Abs. 3 BGB (Urteil Landgericht Seite 20) und
  • Sachverständigenkosten bzw. Bauteilöffnungskosten von insgesamt EUR 5.052,52 gemäß § 635 BGB a.F. (Urteil Landgericht Seite 21).

Zudem sprach das Landgericht Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu.

Insbesondere ging das Landgericht bei der Verurteilung davon aus, dass die Klägerin prozessführungsbefugt sei und dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt seien.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten im vollen Umfang der Verurteilung. Die Beklagte begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung.

Im Wesentlichen wird in der Berufungsbegründung gerügt:

  • Die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt (Berufungsbegründung Seite 5).
  • Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt (Berufungsbegründung Seite 7).
  • Das Landgericht habe die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten fehlerhaft festgestellt (Berufungsbegründung Seite 16). Insbesondere habe das Landgericht nicht bzw. fehlerhaft gewürdigt, dass die Klägerin das ursprünglich geschuldete Dach (Titanzinkblech) durch ein anderes Dach (Edelstahl) ersetzt habe (Berufungsbegründung Seite 16), dass das Dach bei der Ersatzvornahme in der Konstruktion verändert worden sei, um die Anforderungen der EnEV 2009 zu erfüllen, was aber nicht notwendig gewesen sei (Berufungsbegründung Seite 19), dass das Gericht die Beweislast für bestimmte Rechnungspositionen verkannt habe (Berufungsbegründung Seite 25 unten: "Sonstiges") und dass das Landgericht zu Unrecht klägerischen Vortrag zur Vorteilsanrechnung als zu pauschal behandelt habe (Berufungsbegründung Seite 26).
  • Außerdem habe kein Verzug bestanden (Berufungsbegründung Seite 27).

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Az. 2 O 24834/09, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerseite ist der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte ver...

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