Leitsatz (amtlich)

Ablehnung eines Antrags auf Sonderprüfung wegen Aktienoptionsprogramm für Vorstand.

 

Normenkette

AktG § 315 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.04.2010; Aktenzeichen 17HK O 8223/09)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 8.4.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Grundkapital der Antragsgegnerin beläuft sich auf ..., eingeteilt in ... Stückaktien. Die Antragsteller halten derzeit ... Aktien an der Antragsgegnerin. Die x AG hält an ihrer Vertriebsgesellschaft, der y AG, einen Anteil von 100 %. Die y AG ihrerseits hält seit 2004 einen Anteil von 89,87 % an der Antragsgegnerin.

Im Jahr 2006 bestand bei der Antragsgegnerin das Programm LTIP (long term incentive plan). Außerdem bestand im Jahre 2008 das sog. Programm Beat. Nach diesen erhalten die Vorstände der Antragsgegnerin virtuelle Aktienoptionsrechte, je nachdem, wie sich der Kurs der x AG entwickelt. Nach Sachvortrag der Antragsteller erhielten die Vorstände der Antragsgegnerin in den Jahren 2006 und 2007 im Rahmen des Aktienoptionsprogramm bzw. des LTIP erhebliche Vergütungen.

Die Antragsteller tragen vor, dass diese Aktienoptionsprogramme ein erheblicher Anreiz für den Vorstand seien, dass die Antragsgegnerin ihren Strom von der y AG jedenfalls im Einzelfall zu höheren Konditionen bezogen habe, als es bei einem Strombezug bei Wettbewerbern oder Dritten möglich gewesen wäre. Dies sei aufgrund der Aktienoptionsprogramme naheliegend und ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf entsprechende Fragen zum Strombezug für 2006 und 2007 in den Hauptversammlungen 2007 und 2008 ausgewichen sei. Aufgrund der auf den Hauptversammlungen gegebenen Antworten bezüglich der Strompreise sei es naheliegend, dass die Antragsgegnerin ihren Strom jedenfalls im Einzelfall zu überhöhten Konditionen von der y AG bezogen habe. Darüber hinaus sei ausweislich des Anhanges zum Geschäftsbericht 2006 der Aufwand für vom x-Konzern bezogene Lieferungen und Leistungen erheblich gestiegen; es ergebe sich insoweit ein x-bezogener Kostenanteil von 51,72 %. Für das Jahr 2007 ergebe sich ein x-bezogener Kostenanteil von 58,31 % und für das Jahr 2008 sogar ein solcher von 62,82 %. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass beim Bezug von Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns die Anstrengungen der Vorstände, optimal günstige Preise zu erlangen, nicht in dem nach § 93 Abs. 1 AktG gebotenen Maß vorgenommen worden seien, zumal deren variable Vergütung zu einem ganz erheblichen Prozentsatz vom Erfolg der Muttergesellschaft abhängig gewesen sei. Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin ein stetiges Ansteigen der Gewinnrücklagen gegeben. Es sei unverständlich, weshalb diese Gewinnrücklagen im Konzern weiter anwachsen und nicht stattdessen in Form von Dividenden ausgeschüttet würden. Dies zeige deutlich, dass der Vorstand der Antragsgegnerin sich nicht den Minderheitsaktionären, sondern ausschließlich dem Hauptaktionär y AG verpflichtet fühle. Im Übrigen seien unstreitig die Vergütungen aus "long term incentive plan" im Jahr 2006 von der Antragsgegnerin und nicht von der x AG oder y AG bezahlt worden. Auch die Vergütung aus dem Plan "Beat" betreffend 2007 und 2008 sei von der Antragsgegnerin bezahlt worden.

Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, das Aktienoptionsprogramm sei unzulässig, weil es gegen § 87 Abs. 1 AktG a.F. verstoße. Es bestehe der Verdacht pflichtwidriger Zufügungen von Nachteilen. Es bestehe auch der Verdacht einer konkreten Vermögensgefährdung, denn mit den beiden Aktienoptionsprogrammen würden die Vorstandsmitglieder veranlasst, den Strombezug nicht zu marktgerechten Konditionen zu akzeptieren. Im Übrigen sei auch die Zahlung der Vergütungen aus den Optionsprogrammen durch die Antragsgegnerin die Zufügung eines pflichtwidrigen Nachteils. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Sonderprüfung nach § 315 Satz 2 AktG vor. Hilfsweise sei der geltend gemachte Sonderprüfungsantrag nach § 142 Abs. 2 AktG gerechtfertigt, weil das streitgegenständliche Aktienoptionsprogramm einen Gesetzesverstoß i.S.v. § 87 Abs. 1 AktG a.F. begründe.

Die Gesellschaft wandte dagegen ein, dass der Hauptantrag nach § 315 Satz 2 AktG teilweise unzulässig sei, weil diese über den von der konzernrechtlichen Sonderprüfung gem. § 315 AktG erfassten Prüfungsgegenstand hinausgehen würde. Darüber hinaus sei der Antrag wegen Rechtsmissbrauchs unbegründet, weil die Antragsteller mit diesem lediglich einen Lästigkeitswert aufbauen wollten, um diesen als Druckmittel für die Durchsetzung persönlicher Interessen einzusetzen. Darüber hinaus sei der Hauptantrag jedenfalls unbegründet, weil es an einem Prüfungsgrund fehle. Der Sachvortrag der Antragsteller sei insoweit nicht ausreichend, weil di...

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