Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung Zitierungen: NJW-RR 2009, 1411

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bleibt offen, ob das Recht zur Stellung eines Antrags gem. § 315 AktG auf Sonderprüfung gegenstandslos wird sobald die Unternehmen verschmolzen sind und dadurch die Möglichkeit eines Spruchverfahren eröffnet ist.

2. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist aber jedenfalls, dass der den Antrag nach § 315 AktG stellende Aktionär weiterhin die statt der Aktien des übertragenden Rechtsträgers erhaltenen Aktien des aufnehmenden Rechtsträgers hält.

 

Normenkette

AktG §§ 67, 315

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.02.2007; Aktenzeichen 3-16 O 6/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war Aktionär der A-AG (A-AG). Auf der Hauptversammlung am 28. und 29.04.2005 wurde die Verschmelzung mit der Hauptaktionärin, der B-AG (B-AG), welche über 90% der Anteile hielt, bei einem Aktienumtausch von auf den Namen lautende Stückaktien der A-AG in auf den Namen lautende Stückaktien der B-AG beschlossen. Die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 in das Handelsregister eingetragen, nachdem rechtskräftig festgestellt worden war, dass die dagegen erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung nicht entgegenstünden. Auf der Hauptversammlung am 04.05.2006 hat der Antragsteller neben anderen Aktionären Sonderprüfungsanträge gestellt, die mit den Stimmen der Hauptaktionärin und jetzigen Antragsgegnerin abgelehnt wurden.

Mit einem am 26.05.2005 bei Gericht eingegangenen und gegen die A-AG gerichteten Antrag hat der Antragsteller die Bestellung eines Sonderprüfers beantragt und zwar zu Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Hinblick auf ein zu geringes Umtauschverhältnis der Aktien, einen verspäteten Einstieg in IP basierte Telekommunikationsdienstleistungen aus Rücksichtnahme auf die Geschäfte der nunmehrigen Antragsgegnerin sowie hinsichtlich der Vergabe von Darlehen an die Antragsgegnerin. Insoweit hat er die Prüfung der Geschäftsbeziehungen der A-AG zur B-AG als herrschendem Unternehmen begehrt.

Den Antrag auf Sonderprüfung hat der Antragsteller schließlich auf die Antragsgegnerin umgestellt, deren Vorstand und Aufsichtsrat er Anfang August 2006 zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass das Gericht zu den von ihm genannten Punkten einen Sonderprüfer bestellen müsse. Die Antragsgegnerin hat den Antrag für unzulässig gehalten.

Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13.02.2007 (ausgefertigt am 24.04.2007) zurückgewiesen. Es hat den Antrag als unzulässig angesehen, da der Antragsteller durch die Verschmelzung zum Aktionär der Antragsgegnerin geworden sei. Er halte auch nicht die notwendigen Anteile an der Antragsgegnerin. Deshalb fehle es an einer gesetzlichen Voraussetzung für ein Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so fehle dem Antrag doch das Rechtsschutzbedürfnis, denn abfindungswertbezogene Prüfungen seien allein dem gerichtlichen Spruchverfahren zugewiesen. Dies gelte auch für Verschmelzungen. Eines Rückgriffs auf das Institut eines Sonderprüfers, das für eine unverändert fortbestehende Gesellschaft geschaffen worden sei, bedürfe es nicht.

Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 26.04.2007 zugestellt worden. Dieser hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, die am 09.05.2007 eingegangen ist. Der Antragsteller bringt vor, es sei im Falle der Verschmelzung in Bezug auf die Inhaberschaft auf die Aktien abzustellen, die er anstelle der alten Aktien erhalten habe. Diese befänden sich bis zur Verfahrensbeendigung in seinem Depot. Es könne nicht gefordert werden, dass nunmehr für die Stellung eines Sonderprüfungsantrags 100.000 B Aktien erforderlich seien. Andernfalls könnte der Antragsgegner bewusst Strukturmaßnahmen wie die Verschmelzung nutzen, um unliebsame Sonderprüfungsanträge zu beseitigen. Es müssten hier die Erwägungen des § 265 Abs. 2 ZPO analog gelten. Im Ergebnis müsse hier eine einmal zulässige Sonderprüfung auch trotz des unfreiwilligen Verlusts der Aktien zulässig bleiben. Außerdem ginge es hier um Pflichtverstöße der Organe des übertragenden Rechtsträgers A, nicht um solche der B-Verwaltung. Im Übrigen halte er nach wie vor 100.000 B Aktien, die er im Zuge der Verschmelzung für seine A-Aktien erhalten habe und die er bis zur Beendigung des Verfahrens besitzen werde. Zweck der Sonderprüfung nach § 315 AktG sei insbesondere der Aktionärsschutz im faktischen Beherrschungsverhältnis. Die Sonderprüfung solle der Erleichterung der Durchführung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 317, 318 AktG sowie der Beschaffung von entsprechend notwendigen Informationen dienen. Etwa...

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