Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Geschwindigkeit, Revision, Haftung, Beweislast, Nachweis, Hinweis, Darlegung, Darlegungslast, Auskunft, Zulassung, Kenntnis, arglistiges Verschweigen, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Zulassung der Revision

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 01.03.2021; Aktenzeichen 8 U 4122/20)

LG München II (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen 8 O 153/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.06.2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000.- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal geltend. Sie erwarb von der Beklagten am 19.09.2018 einen Pkw Mercedes Benz C 250 Blue zu einem Kaufpreis von 26.802,00 Euro als Gebrauchtwagen mit einer damaligen Laufleistung von 24.186 km. Zum 11.05.20 hat der Kilometerstand 62.790 km betragen. Im Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor OM 651 und ein SCR-Katalysator (sogenannte Blue Tec-Technology) verbaut.

Die Klagepartei wurde mit Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2021 darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 01.04.2021 umfänglich Stellung genommen.

Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils, die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2021 sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt Bezug auf dieses Urteil. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 01.03.2021, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Der weitere Schriftsatz der Klagepartei vom 01.04.2021 ergab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit die Klagepartei in diesem Schriftsatz nunmehr im Berufungsverfahren noch umfangreich neu vorträgt, ist vorauszuschicken, dass die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gemäß § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art "zweite Berufungsbegründung" ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb gemäß §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 522 Rnr. 28). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausdrücklich aufmerksam gemacht. Auch das verspätete Vorbringen hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt:

a) Mit einer deliktischen Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG oder mit § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV hat sich der Senat auf S. 4 seines Hinweises auseinandergesetzt. Darauf wird verwiesen.

b) Mit dem Beschluss des BGH vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, hat sich der Senat in seinem Hinweis besonders ausführlich befasst und ihn, wie dort ausgeführt, seiner Auffassung zugrundegelegt.

Zum Beschluss des BGH vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, wurde dort bereits darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einen unverjährten Kaufrechtsfall betraf und deshalb nichts darüber aussagt, welche zusätzlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang an Vortrag und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Hersteller bzw. ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer zu richten sind. Dafür ist allein die zitierte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH maßgebend.

Dabei kann, wie ebenfalls bereits im Hinweis ausgeführt, zugunsten der Klagepartei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass nach angeblicher Rechtsauffassung des EuG die Grenzwerte der Euro-6-Norm in Anhang I der Verordnung 715/2007 verwaltungsrechtlich auch im tatsächlichen Betrieb einzuhalten sein sollen. Denn der darin ggf. liegende einfache Geset...

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