Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 29 O 15036/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.03.2007; Aktenzeichen XII ZB 174/04)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 29. Zivilkammer des LG München I vom 5.11.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

II. Das Urteil des Tribunale di Pordenone/Italien vom 24.9.2002, Aktenzeichen ..., durch welches der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen monatlichen Scheidungsunterhalt i.H.v. 700 EUR für die Zeit ab Oktober 2002 bis Dezember 2002 und i.H.v. 719,90 EUR für die Zeit ab Januar 2003 bis 30.4.2003 sowie einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 1.000 EUR für die Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und i.H.v. 1.027 EUR für die Zeit ab Januar 2003 zu bezahlen, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

III. Das Urteil des C.A. di Trieste/Italien vom 2.5.2003, Aktenzeichen ..., durch das der Antragsgegner verurteilt worden ist, ab Mai 2003 an die Antragstellerin Scheidungsunterhalt i.H.v. 500 EUR/Monat zu bezahlen, ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 12 % und der Antragsgegner 88 %.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Antragstellerin, hinsichtlich dessen Inhalts auf den Schriftsatz vom 11.8.2003 (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen wird, und in welchem insbesondere unterschieden wurde zwischen Scheidungs- und Kindesunterhalt, hat der Vorsitzende der 29. Zivilkammer des LG München I mit Beschluss vom 5.11.2003 angeordnet, dass das Urteil des Gerichts von Pordenone/Italien vom 24.9.2002, durch das der Antragsgegner verurteilt worden ist, monatlichen Unterhalt zu zahlen von 1.700 EUR für die Zeit ab Oktober 2002 bis Dezember 2002 und von 1.745,90 EUR ab Januar 2003, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 19.11.2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 17.12.2003 bei Gericht eingegangenen Beschwerde.

Zur Begründung trägt er vor, dass mit Urteil des C.A. di Trieste, des Berufungsgerichtes, vom 2.5.2003 das erstinstanzliche Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit abgeändert wurde, als der von ihm zu zahlende Scheidungsunterhalt ab Mai 2003 statt 700 EUR nur noch 500 EUR beträgt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Außerdem wendet er ein, er habe den Kindesunterhalt für seinen Sohn A. i.H.v. 1000 EUR stets bezahlt und vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei er nicht zur Zahlung aufgefordert worden, er befinde sich deshalb nicht in Verzug. Darüber hinaus sei er am 12.2.2004 Vater einer Tochter geworden, weshalb der insoweit von ihm zu zahlende Unterhalt für dieses Kind und dessen Mutter bei der Unterhaltshöhe Berücksichtigung finden müsse. Die Vollstreckung aus der vom LG erteilten Klausel sei somit eine unbillige Härte.

Der Antragsteller beantragt zuletzt, den Beschluss des LG München I vom 7.11.2003 aufzuheben, die Vollstreckbarkeitserklärung des Unterhalts zugunsten T.C. von 700 EUR monatlich ab Mai 2003 auf 500 EUR zu reduzieren und ab März 2003 aufzuheben, sowie die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Unterhalts zugunsten Alessandro ab März 2003 auf 500 EUR monatlich abzuändern, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin hat anerkannt, dass der vom Antragsgegner geschuldete Scheidungsunterhalt (Ehegattenunterhalt) ab Mai 2003 anstelle von 700 EUR nur noch 500 EUR pro Monat beträgt und beantragt im Übrigen, die Beschwerde der Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die übrigen vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände und Einwände seien im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigungsfähig. Gegebenenfalls müsse der Antragsgegner Abänderungsklage erheben, Eine Zahlungsaufforderung sei nicht Voraussetzung für eine Klauselerteilung und der Umstand, dass der Kindesunterhalt in der Vergangenheit bezahlt worden sei, stehe ihrem Antrag auch nicht entgegen.

Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst den vorgelegten Unterlagen.

Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des LG München I vom 5.11.2003 aufzuheben, handelt es sich offensichtlich um eine Unachtsamkeit, gemeint ist ersichtlich der im vorliegenden Verfahren ergangene Beschluss des LG vom 7.11.2003. Soweit mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 22.3.2004 (Bl. 51 d.A.) auf Seite 1 unter Ziffer 2 der Antrag gestellt wird, "das Urteil des Gerichts von Pordenone/Italien vom 24.9.2002, Az. 250/00, wurde durch das Urteil des Berufungsgerichts Triest, verkündet in der nichtöffentlichen Verhandlung vom 2.5.2003 teilweise aufgehoben", vermag der Senat darin keinen sinnvollen und prozessual nachvollziehbaren Antrag zu sehen. Der Senat sieht darin somit fälschlicherweise als Antrag bezeichnetes Sachvorbringen.

II. Auf das Beschwerdeverfahren als auch auf das Verfahren zu Erteilung der Vollstreckungsklausel sind die Vorschriften der EuGVVO anzuwenden. Für die Erteilung der Klau...

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