Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls bei Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer einer Private Limited Company und dem ständigem Vertreter von deren Zweigniederlassung in Deutschland ist die Eintragungsfähigkeit einer Befreiung des ständigen Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB zu verneinen.

 

Normenkette

HGB § 13e; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen 17HK T 23910/05)

AG München (Aktenzeichen 13 AR 2195/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG München I vom 19.1.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine Gesellschaft (Private Limited Company) mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich. Sie hat die Errichtung einer Zweigniederlassung in München zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und ferner beantragt einzutragen, dass der director (Geschäftsführerin) zugleich auch ständige Vertreterin der Beteiligten für die Zweigniederlassung ist und als ständige Vertreterin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das Registergericht hat die Eintragung der Befreiung abgelehnt; die anderen Eintragungen wurden zwischenzeitlich vorgenommen. Die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des LG München I vom 19.1.2006 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar gehöre zu den eintragungsfähigen Befugnissen eines ständigen Vertreters auch die Befreiung von den Beschränkungen gem. § 181 BGB. Jedoch sei selbst nach englischem Recht ein Geschäftsführer einer Private Limited Company nicht in vergleichbarer Weise vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Daher könne er seinerseits nicht einen deutschen ständigen Vertreter von diesem Verbot entsprechend den deutschen Vorschriften befreien. Zwar sei das Vollmachtsstatut gesondert anzuknüpfen an das Recht des Landes, in dem aufgrund der Vollmacht gehandelt werden soll. Jedoch könne ein Vollmachtgeber nicht mehr Rechte übertragen, als er selber habe.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie einer "Private Limited Company" in das deutsche Handelsregister richtet sich nach den §§ 13d, 13e, 13g HGB. Zwar beziehen sich diese Vorschriften dem Wortlaut nach nicht auf eine englische "Private Limited Company"; diese ist aber insoweit der deutschen GmbH gleichgestellt [vgl. Art. 1 der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG v. 9.3.1968 - Publizitätsrichtlinie); Art. 1 der elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (89/666/EWG v. 21.12.1989 - Zweigniederlassungsrichtlinie); Art. 1 der zwölften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (89/667/EWG v. 21.12.1989 - Einpersonengesellschaftsrichtlinie); Krafka in MünchKomm/HGB, 2. Aufl., § 13e Rz. 3, 4].

Auch die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft sind zur Eintragung anzumelden (§ 13g Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG). In Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie ist in § 13e Abs. 2 S. 4 Nr. 3 HGB geregelt, dass die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse in der Anmeldung zum Handelsregister anzugeben sind. Diese Offenlegungspflicht umfasst daher auch den Umfang der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht (Heidinger, MittBayNot 1998, 72 [74]).

Gemäß § 43 Nr. 6 lit. o HRV ist dann der ständige Vertreter einer Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen GmbH u.a. unter Angabe seiner Befugnisse in das Handelsregister einzutragen.

b) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft richtet. Daher ist englisches Recht als das Recht des Gründungsstaats der Private Limited Company für den Umfang der Vertretungsmacht des directors als Geschäftsführer der Gesellschaft zur Anwendung berufen (Art. 12 EGBGB, vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anhang zu § 12 EGBGB Rz. 13).

c) Rechtlich zutreffend haben die Vorinstanzen auch zugrunde gelegt, dass deutsches Recht für die Begründung und den Umfang der dem ständigen Vertreter erteilten Vertretungsmacht zur Anwendung berufen ist.

Der ständige Vertreter, dessen Begriff zwar gesetzlich nicht definiert ist, der aber erstmals in der Zweigniederlassungsrichtlinie verwendet wurde (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) wird als eine Person angesehen, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung nicht nur vorübergehend zur generellen Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt ist (Heidinger, MittBayNot 1998, 72 [73]). Er leitet seine Rechtsstellung im Gegensatz zum Geschäftsführer nicht aus einer organschaftlichen Befugnis, sondern aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Ver...

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