Leitsatz (amtlich)

Zur Erledigung der Hauptsache und zur Kostenentscheidung, wenn während des Verfahrens auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die berichtigende Löschung einer Eigentumsvormerkung im Beschwerderechtszug das Grundstück veräußert wird.

 

Normenkette

BGB §§ 891-892; FGG § 13a Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, §§ 29, 53

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Erbin des am 16.10.2008 verstorbenen Landwirts J. A. Im Grundbuch war zu dessen Gunsten eine Eigentumsvormerkung u.a. an dem Grundstück Fl. St. 40/2 eingetragen. Das Fl. St. 40/2 (Gebäude- und Freifläche) war aus einer Teilung und Vereinigung von Teilflächen des ursprünglich einheitlichen Grundstücks Fl. St. 40 hervorgegangen. Das Fl. St. 40 seinerseits bildete ein Ersatzgrundstück, das entsprechend dem rechtskräftigen Flurbereinigungsplan am 16.5.1989 an die Stelle von Einlagegrundstücken getreten ist, an denen ihrerseits eine gemäß Bewilligung vom 7.7.1978 am 14.11.1978 eingetragene Eigentumsvormerkung zugunsten des Landwirts J. A. bestand.

Als Eigentümer des Grundstücks Fl. St. 40/2 waren seit 20.12.2001 die Beteiligten zu 2 und 3, nämlich Bruder und Schwägerin des vormals Beteiligten zu 1, im Grundbuch eingetragen.

Soweit für die Rechtsbeschwerde noch erheblich haben die Beteiligten zu 2 und 3 durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten am 6.3.2006 beim Grundbuchamt beantragt, die Eigentumsvormerkung für Fl. St. 40/2 "wegen offenkundiger Unrichtigkeit der Grundbucheintragung" zu löschen. Das Grundbuchamt hat dem am 13.3.2006 entsprochen und die Auflassungsvormerkung berichtigend gelöscht.

Der vormals Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 21.3.2006 "Widerspruch gegen die Löschung" erhoben "bzw. Antrag nach § 22 GBO" gestellt. Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs behandelt und mit Beschluss vom 24.3.2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der vormals Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Löschung der Eigentumsvormerkung rückgängig zu machen.

Am 11.12.2006 veräußerten die Beteiligten zu 2 und 3 das Grundstück an ihren Sohn. Dieser wurde am 25.1.2007 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit Beschluss vom 26.8.2008 hat das LG ausgesprochen, dass das Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung erledigt ist und hat angeordnet, dass die Beteiligten zu 2 und 3 dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, die diesem wegen seines Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs entstanden sind. Weiter hat es den Geschäftswert mit 66.667 EUR (1/3 des nach dem Grundstücksverkaufspreis bestimmten Verkehrswerts) festgesetzt.

Gegen den Beschluss des LG richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Ziel, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem ehemaligen Beteiligten zu 1 aufzuerlegen. Die nun Beteiligte zu 1 ist diesem Antrag entgegengetreten.

II. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich in Grundbuchsachen aus § 78 GBO i.V.m. § 27 Abs. 2 und § 20a FGG (Budde in Bauer/v. Oefele GBO 2. Aufl., § 78 Rz. 6). Das Beschwerdegericht ist von einer in diesem Rechtszug eingetretenen Erledigung der Hauptsache ausgegangen und hat erstmalig eine isolierte Kostenentscheidung getroffen. Der Beschwerdewert von mehr als 100 EUR ist erreicht. Zugrunde zu legen sind beiderseitige Gebühren (je 0,5) nach Nr. 3500 VV-RVG, ferner für den anwaltlichen Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 auch die Gebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, ferner Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nrn. 7002, 7008 VV-RVG).

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Das LG hat ausgeführt:

a) Unabhängig von den gemeinsam abgegebenen Erledigungserklärungen sei tatsächlich Erledigung eingetreten. Dies müsse das Gericht eigenständig prüfen, weil die Beteiligten im Amtsverfahren über die Eintragung eines Widerspruchs nicht disponieren könnten. Hier sei es um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung der Eigentumsvormerkung gegangen. Diese Eintragung wäre nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn das Grundbuch auch jetzt noch durch die Löschung unrichtig wäre. Jedoch liege hinsichtlich des Grundstücks Fl. St. 40/2 ein gutgläubiger Eigentumserwerb vor. Dadurch habe der vormals Beteiligte zu 1 seine Rechte aus der Eigentumsvormerkung verloren.

Es entspreche der Billigkeit, den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren auf Eintragung des Amtswiderspruchs dem Beteiligten zu 1 erwachsenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Hierbei sei davon auszugehen, dass bei einer Erledigung der Hauptsache erst während eines Rechtsmittelverfahrens der mutmaßliche Erfolg oder Misserfolg eines Beteiligten allein eine Kostenüberbürdung aus Billigkeitsgründen rechtfertige. Dabei sei in der Regel zu berücksichtigen, ob das Rechtsmittel ohne das Dazwischentreten des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte. Weitere Ermittlungen seien nach...

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