Verfahrensgang

AnwG Köln (Aktenzeichen 10 EV 202/08)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren Anwaltsgericht Köln 10 EV 202/08 unangemessen lange gedauert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu ¼ und dem beklagten Land zu ¾ auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Entschädigung wegen (seiner Ansicht nach) überlanger Dauer des bei dem Anwaltsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 EV 202/08 geführten anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger war durch die Anwaltskammer vorgeworfen worden, er habe gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes verstoßen. Sie hatte durch Bescheid vom 10.9.2007 eine entsprechende Rüge ("Missbilligung") ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger remonstriert. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.4.2008 wurde der Widerspruch des Klägers durch die Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen.

Der Kläger stellte am 25.4.2008, eingegangen am 30.4.2008, Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die beiden og. Bescheide (Aktenzeichen 10 EV 202/08).

Nachdem die Verwaltungsvorgänge beigezogen worden waren und dem Anwaltsgericht vorlagen, beantragte die Rechtsanwaltskammer mit einem am 21.5.2008 eingegangenen Schriftsatz die Antragszurückweisung.

Auf seine Bitte sah der Kläger auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtes die Akte ein.

Am 16.7.2008 wies das Anwaltsgericht den Vorstand der Anwaltskammer darauf hin, dass über den Antrag des Klägers beraten worden sei, jedoch noch eine Gegenerklärung gem. § 74a Abs. 2 Satz 3 BRAO fehle.

Am 23.7.2007 kündigte die Rechtsanwaltskammer an, intern beraten zu wollen.

Nachdem wechselseitig jeweils Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten eingegangen waren, wurde dem Kläger durch das Anwaltsgericht - unter Gewährung von rechtlichem Gehör - angezeigt, dass der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen III. Kammer, Rechtsanwalt Prof. Dr. N, Sozius des Rechtsanwaltes C sei, der an den angegriffenen Bescheiden in zentraler Form mitgewirkt habe. Nachdem von Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 11.9.2008 erwidert worden war, dass er keinen Grund der Befangenheit sehe, wurde schließlich das Selbstablehnungsgesuch des Vorsitzenden Rechtsanwalt Prof. Dr. N zurückgewiesen.

Es wurde am 12.1.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.2.2009 bestimmt, alle am Verfahren Beteiligten wurden geladen.

Am 4.2.2009 verfügte der Vorsitzende Rechtsanwalt Prof. Dr. N die Terminsaufhebung, da klägerseits kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Mit Fax vom 4.2.2009 stellte der Kläger daraufhin ausdrücklich einen entsprechenden Terminantrag, dem jedoch das Anwaltsgericht keine Beachtung schenkte: Ohne mündliche Verhandlung wies die III. Kammer des AG Köln (in der Besetzung Rechtsanwalt Prof. Dr. N als Vorsitzender, Rechtsanwalt C2 als stellvertretender Vorsitzender und Rechtsanwalt Dr. B als Berichterstatter) am 1.7.2009 den Antrag des Klägers vom 25.4.2008 auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dieser Beschluss wurde unter dem 27.7.2009 nebst einem erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an den Kläger übersandt. Am 4.8.2009 vollzog der Kläger das Empfangsbekenntnis.

Mit Schreiben vom 5.8.2009 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 21.7.2009 Beschwerde bzw. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.7.2009 Erinnerung ein. Zugleich lehnte er die Richter Prof. Dr. N, Dr. B und C2 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 7.8.2009 leitete das Anwaltsgericht das Schreiben vom 5.8.2009 an die Richter weiter. Am 10.8.2009, eingegangen beim Anwaltsgericht am 11.8.2009, forderte Prof. Dr. N von dort die Verfahrensakte zur Einsicht an. Am 31.8.2009, beim Anwaltsgericht eingegangen am 3.9.2009, leitete Rechtsanwalt Prof. Dr. N die ihm übersandte Verfahrensakte an das Anwaltsgericht zurück mit der Bitte, dem Kläger ein von ihm verfasstes Schreiben zuzuleiten, was dann auch geschah. In diesem Schreiben vom 31.8.2009 erläuterte u.a. Rechtsanwalt Prof. Dr. N, dass er den Antrag des Klägers vom 4.2.2009 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übersehen habe, gleichwohl könne nach seiner Auffassung der Beschluss vom 1.7.2009 nicht mehr aufgehoben werden, da er unanfechtbar geworden sei.

Der Kläger erhob daraufhin am 9.9.2009 gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO Gehörsrüge und stellte einen erneuten Befangenheitsantrag gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. N, welcher an diesen übermittelt wurde.

Nachdem der Kläger ab 12.9.2009 weiter schriftsätzlich zur Sache vorgetragen hatte, beschloss das Anwaltsgericht - III. Kammer - (Besetzung N, C2 und B) unter dem 30.10.2009, dass das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses vom 1.7.2009 in die vorherige Lage zurückversetzt werde. Die Beschlussausfertigung wurde dem Kläger (ihm zugestellt am 15.1.2010) übersandt.

Am 11.1.2010 wurde die Akte dem Vorsitzenden der IV. Kammer (Vertreterkammer unter dem Vorsit...

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