Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 190/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 – 21 O 190/98 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 10.815,74 DM hinaus weitere 4.326,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.233,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1998 zu zahlen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger 53 %, der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 11 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 36 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 36 %, die der Beklagten zu 1) der Kläger zu 53 % und der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 11 %, die der Beklagten zu 2) und 3) der Kläger zu 60 %; im übrigen trägt sie jede Partei selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz seines gesamten Schadens, den er anlässlich eines Verkehrsunfalls am 17.11.1997 erlitten hat. Das Landgericht hat ihm eine Quote von 50% zuerkannt und ihn und die Widerbeklagten zu 2) und 3) auf die Widerklage der Beklagten zu 1) hin verurteilt, 50 % des der Beklagten zu 1) anlässlich dieses Unfalls entstandenen Schadens zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Er meint, das Landgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugin B. (Widerbeklagte zu 2)) gegenüber der Beklagten zu 2) vorfahrtsberechtigt gewesen sei; diese habe wegen der Pflanzkübel nicht strikt rechts fahren können. Die Beklagte zu 2) habe mit dem Einbiegen eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung begangen. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich im übrigen im Einmündungsbereich ereignet, die Beklagte zu 2) sei über die Mittellinie in die Fahrbahn der Zeugin B. gefahren.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Aussage der vom Senat vernommenen Zeugin B. sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Beklagte zu 2) das Vorfahrtrecht der Zeugin B. schuldhaft verletzt hat. Nach § 8 Abs. 1 StVO hatte die Zeugin B. die Vorfahrt, weil sie von rechts kam. Nach Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift durfte die Beklagte zu 2) als Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn sie übersehen konnte, dass sie die Zeugin B. weder gefährdete noch wesentlich behinderte. Da es nach dem Abbiegen der Beklagten zu 2) in die von der vorfahrtsberechtigten Zeugin befahrene Straße „Auf dem B.” zum Zusammenstoß kam, spricht schon der Anschein für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt einen Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an, wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammenstoßen (BGH, NJW 1964, 1371 = VersR 1964, 639 (640); NJW 1976, 1317; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 8 StVO Rn 69). Eine derartige Konstellation lag auch hier vor, der Unfall hat sich im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten im Einmündungsbereich ereignet, wie sich aus der glaubhaften Bekundung der Zeugin B. ergibt. Sie deckt sich im übrigen mit den Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige vom 18.11.1997, in der als Unfallbereich ebenfalls der Einmündungsbereich/Anschluss markiert worden ist, so dass es der von den Beklagten beantragten Vernehmung dieser Beamten, durch die die Richtigkeit der Angaben in der Verkehrsunfallanzeige unter Beweis gestellt werden sollte, nicht mehr bedurfte. Soweit das Landgericht und der Sachverständige S.-E. demgegenüber auch einen Zusammenstoß außerhalb der Einmündungsbereiches, nämlich ca. 20 m dahinter, für möglich angesehen haben, beruht dies auf einem Missverständnis der Aussage, die die Zeugin B. schon erstinstanzlich bei ihrer informatorischen Anhörung gemacht hat; das hat sich aus ihrer Vernehmung vor dem Senat ergeben. Denn die Zeugin hat nach Vorlage eines Fotos (Bl. 82 d.A.) laut Protokoll bekundet, das hierauf ersichtliche, in Richtung des Betrachters entgegenkommende Fahrzeug fahre so, wie sie seinerzeit gefahren sei, hinter der auf dem Foto erkennbaren schraffierten Fläche hätten sich zwei Mültonnen befunden, die auf der Straße abgestellt gewesen seien (Bl. 84 d.A.). Stellte man auch bezüglich der Mülltonnen auf die Sicht des Betrachters ab, was das Landgerich...

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