Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen 27 O 197/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2017; Aktenzeichen VII ZR 269/15)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin, des Streithelfers und der Beklagten zu 4-7 wird das Schlussurteil der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 26.02.2013 - 27 O 197/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 4-7 werden gesamtschuldnerisch sowie als Gesamtschuldner neben der durch Teil-Versäumnisurteil des Senats vom 08.05.2014 - 19 U 53/13 - gesondert verurteilten Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weiter gehenden Schäden und Mängel aus der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des Hauses S-I-Straße X, XXXXX L-N, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1-5 gem. § 15 HOAI (a.F.) beruhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden - soweit noch nicht durch rechtskräftiges Teilurteil des LG Köln vom 29.12.2009, Az. 27 O 197/06, erkannt - wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 45 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 und die Beklagten 4-7 als Gesamtschuldner 6 % sowie die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner weitere 49 %; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 87 %.

Im Übrigen tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1 sowie die Beklagten zu 4-7 jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 4-7 als Gesamtschuldner.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Bauherrin des Bauvorhabens S-I-Str. X in L-N. Gesellschafter sind die freiberuflich tätige Fernsehjournalistin Frau K B und die Fa. K2 GmbH, eine für die Gesellschafterin B tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Geschäftsführerin wiederum Frau B ist.

Die Gesellschafterin B und ihr Ehemann, der Zeuge S2, von Beruf Regisseur und Produzent von Dokumentarfilmen, beabsichtigten im Jahre 2002 die Errichtung eines repräsentativen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in L-N, das sie selbst mit ihrer Familie bewohnen und von wo sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben wollten, während sie im Übrigen in Filmstudios arbeiten. In diesem Zusammenhang kontaktierten sie das Architekturbüro der Beklagten zu 4-7, welches sich durch die Realisierung verschiedener, aufsehenerregender Bauten, darunter das Bundeskanzleramt in Berlin, einen Namen gemacht hatte. Anlässlich eines Treffens in einem Restaurant in C zeichnete der Beklagte zu 6 spontan einen Entwurf, der das Gefallen der Eheleute fand und zur Beauftragung der Beklagten zu 4 führte. Am 29.11.2002/02.12.2002 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 4 einen Architektenvertrag, mit dem dieser die Architektenleistungen bis zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung (Leistungsphasen 1-5 nach § 15 HOAI) übertragen wurden (Ziff. 2 des Architektenvertrags). Daneben sollte die Beklagte zu 4 während der Errichtungsphase die künstlerische Oberleitung innehaben, also die Ausführung der Pläne in gestalterischer Hinsicht überwachen. Die Verantwortung für die Ausführung nach der Planung und den Regeln der Technik sollte indes bei dem mit der eigentlichen Objektüberwachung Beauftragten, dem Streithelfer der Klägerin, verbleiben. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung (Ziff. 5 des Architektenvertrags) wurde in dem von den Beklagten zu 4-7 stammenden Vertragstext bestimmt, dass die Haftung der Beklagten zu 4 als Auftragnehmer dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Haftpflichtversicherung beschränkt sei, wenn diese u.a. für Sachschäden mindestens eine Deckungssumme i.H.v. 511.292,00 EUR aufweist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung der Parteien wird auf den Architektenvertrag vom 29.11.2002/02.12.2002 (K19, Bl. 506 ff. GA) Bezug genommen.

Die von der Beklagten zu 4 gefertigte Entwurfsplanung sah eine Glas-Blech-Fassade mit großen, gewölbten Scheiben vor. Unter Umständen, die im einzelnen zwischen den Parteien streitig sind, unterblieb die zunächst von der Beklagten zu 4 ins Auge gefasste Beauftragung des Ingenieurbüros für Fassadentechnik S3+S4 G in N, das unter...

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