Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen 20 O 278/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen III ZR 302/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 7.2.2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 278/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.927,10 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 30.5.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch zu. Zwar habe zwischen den Parteien ein Anlageberatervertrag bestanden. Jedoch habe die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt habe. Die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Beklagte habe ihr und ihrem verstorbenen Ehemann den Emissionsprospekt erstmals mit Schreiben vom 30.1.2000 zur Verfügung gestellt, habe sie nicht bewiesen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten sei nicht anzunehmen, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Emissionsprospekt der Klägerin und deren Ehemann nicht frühzeitig übergeben worden sei. Auf die Frage, ob der Beklagte im Rahmen der Beratungsgespräche auf die bestehenden Risiken hingewiesen habe, komme es nicht an, da der Aufklärungs- und Informationspflicht mit der - unwiderlegt - rechtzeitigen Übergabe des Prospekts genügt worden sei. Der Emissionsprospekt verschleiere die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken nicht und bedürfe keiner Korrektur. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Prospektinhalt in seinen Einzelheiten darzustellen oder auf negative Pressemitteilungen hinzuweisen. Bei den von der Klägerin angeführten Presseberichten handele es sich nicht um Wirtschaftspresse im eigentlichen Sinne, sondern um Brancheninformationsdienste. Ein Anlageberater habe aber nur die Pflicht, Berichte in der "seriösen" Wirtschaftspresse zu verfolgen und auszuwerten. Auch der Bericht in der "Wirtschaftswoche" aus dem Jahr 1995 enthalte keine über den Inhalt des Prospekts hinausgehenden substantiellen Informationen. Schließlich bestehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung, da nicht bewiesen sei, dass der Beklagte vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des LG form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Sie macht geltend, bei dem Beratungsgespräch im Jahre 1996 habe der Beklagte ihr und ihrem Ehemann keinen Emissionsprospekt übergeben. Selbst wenn ihnen damals ein Prospekt ausgehändigt worden wäre, hätte der Beklagte seine Pflichten als Anlageberater verletzt; denn eine Anlageberatung habe zeitnah zu erfolgen, weshalb eine angebliche - von der Zeugin C. nicht bestätigte - Beratung im Jahre 1996 nicht genügt hätte. Der Beklagte habe seinerzeit auch eine fehlerhafte Wirtschaftsanalyse erstellt. Damals seien sie und ihr Ehemann mehr an Informationen über eine Minimierung ihrer monatlichen Belastungen interessiert gewesen. Auf die mit der Anlage verbundenen Risiken habe der Beklagte, der nur von der positiven Seite des Fonds gesprochen habe, niemals hingewiesen. Seine Beratungs- und Aufklärungspflicht habe aber auch nicht mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags am 17.5.1999 geendet, sondern frühestens mit der notariellen Beurkundung am 9.2.2000, da bis zu diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag nach dem HausTWG hätte widerrufen werden können. Wenn der Beklagte die Insolvenz der Hauptmieterin des Fonds, der T. AG, erwähnt und ihnen das Schreiben der L/D XXX-Beteiligung vom 12.1.2000 zur Kenntnis gebracht hätte, wäre der Notartermin nicht durchgeführt worden. Dass die T. AG am 26.11.1999 Insolvenzantrag gestellt habe, sei ihnen weder vom Beklagten mitgeteilt worden noch anderweitig bekannt gewesen. Unerheblich sei die vom LG vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Informationsquellen. Der "graue Kapitalmarkt" in den 90er Jahren habe über eigene Informationsquellen verfügt.

Der Beklagte entgegnet, den Emissionsprospekt habe er den Eheleuten K. bereits anlässlich der ersten Gespräche im Jahre 1996 ausgehändigt. Den Eheleuten sei nicht an einer Verringerung ihrer laufenden Belastungen, sondern ausschließlich an einer Altersvorsorge gelegen gewesen. Seine Aufklärungspflicht habe er seinerzeit durch die Übergabe des Prospekts und seine Ausführungen in den Vermittlungsgesprächen...

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