Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserwerb bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots

 

Leitsatz (amtlich)

Ein zeitlich nach der Vereinbarung einer Globalzession vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnetes Verfügungsverbot hindert nicht den Rechtserwerb an einer im Voraus abgetretenen Forderung.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 24, 81, 91

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 18 O 117/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen IX ZR 98/08)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers vom 6.11.2007 sowie der Beklagten vom 30.10.2007 gegen das am 18.10.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Köln - 18 O 117/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses N KG, das die Marke G vertrieb. Die Insolvenzschuldnerin stand mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der G Werke AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Rahmen dieser Beziehungen führte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin für die spätere Insolvenzschuldnerin ein Verrechnungskonto. Darauf verrechnete sie die Ansprüche des Autohauses aus Boni, Prämien und Ähnlichem einerseits sowie die Ansprüche der Beklagten aus Warenlieferungen, Werbungskostenzuschüssen und Ähnlichem andererseits.

Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte an der Einkaufsfinanzierung der G Bank teilgenommen und in diesem Zusammenhang mit der Bank am 27.2.2002 eine Rahmenvereinbarung für die Finanzierung von neuen Fahrzeugen, gebrauchten Fahrzeugen und Vorführfahrzeugen geschlossen (Kopie Bl. 39 ff. d. GA.), in dem es u.a. heißt (Bl. 42, 46 d. GA.):

"4. Sicherheiten

I. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus bankmäßigen Geschäftsverbindung überträgt der Händler hiermit auf die Bank: ...

c) Forderungen gegen die G-Werke Aktiengesellschaft die derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die G-Werke Aktiengesellschaft. Die Bank ist berechtigt, das jeweilige Guthaben des Händlers bei der G-Werke Aktiengesellschaft zur Begleichung fälliger Forderungen sowie für solche Forderungen in Anspruch zu nehmen, die zwar bestehen, aber noch nicht fällig und nicht ausreichend durch andere der Bank bestellte Sicherheiten gesichert sind. Die Bestimmungen zur Fristsetzung Ziff. 12 Abs. 1 gelten entsprechend."

Unter dem 10.1.2003 legte die G Bank diese Abtretung ggü. der Beklagten (Kopie des Schreibens Bl. 49 d. GA.) offen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir ab sofort von diesen Abtretungen Gebrauch machen müssen und bis auf weiteres Anspruch auf die bei Ihnen bestehenden und noch entstehenden Forderungen des o.g. Händlers erheben.

Wir bitten um Überweisung zugunsten unserer Bankverbindung ..."

Mit Beschluss vom 21.1.2003 ordnete das AG Rosenheim (IN 25/03; Kopie Bl. 13 d. GA.) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Zugleich ordnete es ein allgemeines Verfügungsverbot an. Hiervon hatte die Beklagte - wie diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat - bereits im März 2003 Kenntnis.

Am 28.3.2003 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt zugunsten des Autohauses bestehende Guthaben i.H.v. 71.467,97 EUR (Kontoauszüge Bl. 14 f. d. GA.) an die G Bank.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Autohauses wurde zum 1.4.2003 eröffnet (Kopie des Beschlusses Bl. 12 d. GA.). Zugleich wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 15.9.2004 erstellte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin für das Verrechnungskonto der Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kontoauszug (Kopien Bl. 16 ff. d. GA.), der ein Guthaben zugunsten des Autohauses i.H.v. 15.804,35 EUR ausweist. Aufgelistet sind in diesem Kontoauszug die einzelnen, diesen Betrag ergebenden wechselseitigen Positionen des Autohauses sowie der Beklagten seit dem 17.4.2003.

Der Kläger fordert mit der vorliegenden Klage von der Beklagten sowohl die Auszahlung des am 28.3.2003 bestehenden Guthabens i.H.v. 71.467,97 EUR als auch das in dem von der Beklagten erstellten Kontoauszug zum 15.9.2004 ausgewiesene Guthaben i.H.v. 15.804,35 EUR.

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der angeordneten Verfugungsbeschränkung bestehe ein absolutes Verfügungsverbot. Hierdurch sei die mit der G Bank vereinbarte Globalzession unwirksam geworden. Daher habe die Beklagte nicht mehr wirksam und damit schuldbefreiend ...

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