Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 10 O 266/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen VI ZR 82/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen - 10 O 266/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass eine ggf. zu leistende Zahlung i.H.v. 10.000 EUR an den W. e.V., zu Händen Herrn Rechtsanwalt Q., zu erfolgen hat. Im Umfang der Haftung dem Grunde nach bleibt den Beklagten vorbehalten, ihre gesamtschuldnerische Haftung auf den Nachlass ihres am 25.3.2004 verstorbenen Sohnes N. U. zu beschränken.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2 des infolge des Unfallereignisses vom 16.3.2003 künftig noch entstehenden materiellen und unter Berücksichtigung eines Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 des künftig noch entstehenden immateriellen Schadens zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Hinsichtlich der Aufnahme des Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten als Erben ihres am 25.3.2004 verstorbenen Sohnes N. U. wegen Verletzungen, die er bei einem Unfall am 16.3.2003 erlitten hat, einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie ein Feststellungsbegehren geltend.

Der Kläger befuhr am 16.3.2003 mit seinem Motorrad mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen XXX in Begleitung seiner Brüder F. und S. T. die L 249 aus Richtung B. kommend in Fahrtrichtung J. Der Kläger folgte an dritter Stelle fahrend seinen beiden Brüdern. Den o.g. Streckenabschnitt befuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. In einer scharfen Rechtskurve bei km 5.50 kam der Kläger von seiner Fahrbahn ab und stieß auf der Gegenfahrbahn mit dem von dem Zeugen D. O. geführten Pkw zusammen. Das linke Bein des Klägers geriet zwischen Motorrad und Pkw, wodurch der Kläger komplizierte Verletzungen erlitt. Der Kläger ist seit dem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen. Der Kläger gab in der Folge an, er sei von einem gelben Porsche mit dem gestohlenen luxemburgischen Kennzeichen YY massiv bedrängt worden. Er nahm den W. e.V. in Anspruch, woraufhin in dem Verfahren 1 O 286/06 LG Aachen ein Vergleich des Inhaltes geschlossen wurde, dass dieser an den Kläger 10.000 EUR zahle und der Kläger im Gegenzug seine Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 16.3.2003 an den W. e.V. abtrete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 - 1 O 286/06 LG Aachen - verwiesen. Die vereinbarte Zahlung wurde erbracht.

Einen gelben Porsche hatte N. U. mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern im Jahre 2000 erworben und seither mit dem gestohlenen luxemburgischen Kennzeichen YY genutzt. Am 23.4.2004 gab der Beklagte zu 1) bei der Kreispolizeibehörde E. - Kriminalkommissariat L. - im Rahmen von Recherchen nach dem gelben Porsche Folgendes zu Protokoll (Bl. 89 f. der Verfahrensakte 601 Js 354/03 StA Aachen):

"Im Sommer letzten Jahres ist er mit dem Wagen von P. in Richtung J. gefahren. Kurz hinter B. muss er sich ein Rennen mit zwei holländischen Motorradfahrern geliefert haben. Einer dieser Motorradfahrer ist danach mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen gestoßen und schwer verletzt worden. Er soll im Rollstuhl sitzen. Der Pkw-Fahrer ist ein Herr D. O. aus P. N. hat meiner Frau an dem Tag nach dem Unfall erzählt, dass er ein Rennen mit zwei Motorradfahrern hatte und einer dieser Kradfahrer Angst bekommen hatte und in einen Pkw gefahren sei. Dieses hat er dann auch dem M. erzählt. M. hat daraufhin die luxemburgischen Kennzeichen abgemacht und, wie N. sagte, versenkt."

Der Kläger hat behauptet, auf der kurvenreichen Strecke zwischen B. und C. sei ein gelber Porsche mit dem luxemburgischen Kennzeichen YY über einen längeren Zeitraum hinweg dicht auf sein Motorrad aufgefahren. Teilweise habe sich der Abstand zwischen dem Hinterrad seines Motorrades und dem Porsche auf weniger als einen Meter verringert. Er sei durch das Fahrverhalten des Porschefahrers zunehmend irritiert gewesen und habe ihn deshalb durch den Rückspiegel beobachtet. Aufgrund der massiven Bedrängung durch den Porsche sei er dann so irritiert worden, dass er auf die Gegenfahrbahn abgekommen und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Fahrer des gelben Porsches sei der Sohn der Beklagten N. U. gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens allerdings 45.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2007, abzgl. am 22.2.2007 durch den W. e.V. gezahlter 10.000 EUR zu zahlen;

2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden, s...

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