Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 364/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen XI ZR 650/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 364/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb einen gebrauchten C xxx zum Kaufpreis von 22.250,00 EUR und finanzierte einen Teil des Kaufpreises über ein Darlehen der Beklagten. Unter dem 26.06.2017 widerrief die Klägerin ihre Vertragserklärung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.04.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Bonn sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass letzterer keine Ansprüche mehr aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zustünden. Der Widerruf der Klägerin sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte erteilt habe, sei gesetzeskonform mit der Folge, dass sie eine zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt habe, die bereits im Jahre 2016 abgelaufen sei. Die Beklagte habe das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB wörtlich übernommen und genieße damit den Schutz der Musterverwenderin nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Die Beklagte habe - mit Ausnahme der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung - auch die notwendigen Pflichtangaben (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB) inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 BGB erforderlich seien. Die Beklagte habe der Klägerin zudem kein Exemplar des Vertrages zur Verfügung stellen müssen, das die Unterschriften beider Parteien trage. Dieses Erfordernis ergebe sich weder aus § 355 BGB noch aus den weiteren Regelungen des EGBGB. Der Tageszins nach Art. 246 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sei korrekt angegeben worden, auch wenn er 0,00 EUR laute. Die Beklagte sei grundsätzlich berechtigt, den Zinsbetrag auf diesen Wert festzusetzen und damit keinen Zins zu verlangen. Durch die Art, wie diese Information erteilt worden sei, entstehe auch keine Verwirrung des Verbrauchers. Insbesondere sei diese Information nicht geeignet, ihn vom Widerruf des Vertrages abzuhalten, da er sie nur so verstehen könne, dass er keinen Wertersatz zu leisten habe. Auch im Zusammenspiel mit dem folgenden Satz, der eine Möglichkeit der Reduzierung beschreibe, ergebe sich keine Verwirrung des Verbrauchers. Der verständige Verbraucher wisse, dass eine Reduzierung eines Betrages von 0,00 EUR nicht weiter möglich sei. Er könne jedoch erkennen, dass es sich um einen für verschiedene Fälle vorformulierten Text handele und es daher sein könne, dass diese Klausel nicht für alle Fälle gelten müsse. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf diese besondere Regelung, die einen Verzicht auf den ihr zustehenden Wertersatz bedeute, an anderer Stelle des Vertrages gesondert hinzuweisen. Die Angaben zum Kündigungsrecht nach Art. 246 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB seien von der Beklagten hinreichend erteilt worden. Die Angaben der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB seien zwar nicht so deutlich erteilt, dass sie für den Verbraucher nachvollziehbar wären, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre und der Vertrag für die Klägerin weiterhin widerruflich bliebe. Denn für diesen Fall regele § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge. Hiernach sei im Falle einer fehlerhaften oder fehlenden Information über die Vorfälligkeitsentschädigung eine solche nicht geschuldet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese geltend macht: Das Landgericht habe die Rechtsfolgen verkannt, die sich aus den irreführenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ergeben würden. Die Regelungen der §§ 356b und 502 BGB stünden nebeneinander und würden sich nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte zudem das Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abgeändert und die Gestaltungshinweise fehlerhaft verwendet. Sie habe fälschlicherweise den Gestaltungshinweis 5c verwendet, der nur für die Überlassung einer Sache, nicht aber für den Fall der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeu...

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