Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.04.2011; Aktenzeichen 24 O 339/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen IV ZR 233/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.4.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 339/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Mitglied der F. H., die seit 2000 unter der Bezeichnung U. auftritt. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gruppenrechtsschutzversicherung geltend.

Die U. Gewerkschaft H., der der Kläger den Streit verkündet hat, unterhielt seit 1980 bei der Beklagten eine Gruppenversicherung. Diese sah für die Gewerkschaftsmitglieder eine Familien-Rechtsschutzversicherung vor.

Einzelheiten dazu regelte die Satzung der Streitverkündeten vom 26.11.1996 (Bl. 17 ff).

In § 20 heißt es in Auszügen:

“1. Für die Mitglieder der H. ist als Gruppenversicherung eine Familien-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Mitglieder erstreckt, die an der Versicherung teilnehmen, mindestens drei Monate der H. angehören und satzungsgemäße Beiträge nach § 12 zahlen.

Die Wartezeit von drei Monaten wird durch bei Übertritt gemäß § 8 der Satzung anzurechnende Mitgliedschaftszeiten erfüllt.

Mitglieder, die mit ihrem Gewerkschaftsbeitrag mehr als zwei Monate in Verzug sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen

2. Sofern Mitglieder sich entscheiden, an der Familien-Rechtsschutzversicherung nicht teilzunehmen, wird ihnen in Form einer einmaligen Zahlung zum Jahresende ein Teil des Mitgliedsbeitrags erstattet.

4. Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird.„

Im Jahre 1995 wurde der Gruppenversicherungsvertrag neu gefasst. In § 5 Nr. 3 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Bedingungen geändert oder ersetzt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage KE 7, Bl. 214 ff) Bezug genommen.

Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 14.11.1996 von der Streitverkündeten verschiedene Unterlagen als Mitglied, u.a. einen Versicherungsausweis (Bl. 27 ff).

Zunächst waren die ARB/G 94 (Bl. 27 ff) Gegenstand des Versicherungsvertrages. Darin heißt es unter § 4 Abs. 3 b):

“Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend gemacht wird.„

In der Folgezeit änderte die Beklagte ihr Bedingungswerk. Zunächst galten die E.-ARB 2000 (Bl. 95 ff), später die ARB/G 2007 (Bl. 118 ff).

In § 3 Abs. 2 f) bb) ARB/G2007 wurde ein neuer Risikoausschluss eingeführt.

Darin heißt es:

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit ….

dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von

- Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile)

- Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen

- Beteiligungen …„

In § 5 des von der Beklagten in Auszügen vorgelegten Gruppenversicherungsvertrages vom 27.8.2007 (Bl. 196 ff) heißt es u.a. :

“Grundlage des Gruppenversicherungsvertrages sind im übrigen die

- Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G 2007),

- die gesetzlichen Bestimmungen und

-die nachfolgenden Vereinbarungen, die den gedruckten Bedingungen vorgehen:

a) Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme - 26.000 Euro - die Höchstgrenze bei jedem Rechtsschutzfall. …„

Die Streitverkündete und die Beklagte schlossen unter dem 27.8.2007 eine “Zusatzvereinbarung„ zu diesem Gruppenvertrag. Darin heißt es in § 1 (Bl. 146 f): “U. und E.-R sind sich darin einig, dass die Erhöhung der Selbstbeteiligung von 102 auf 150 Euro und die neu vereinbarten Risikoausschlüsse (Gewinnzusagen, Kapitalanlagengeschäfte) erst für Rechtsschutzfälle gelten, die ab dem 1.1.2008 gemeldet werden. Die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie kommen für alle ab dem 1.1.2008 gemeldeten Rechtsschutzfälle zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.„

In der Juli - Ausgabe 2007 der Gewerkschaftszeitschrift “J.„ der Streitverkündeten informierte diese über die Änderungen im Bereich der Familien-Rechtsschutzversicherung (Bl. 147, 150).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Freistellung von Verbindlichkeiten aus Kostenrechnungen und Feststellung der Deckung verlangt wegen...

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