Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 440/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2018 - 5 O 440/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 152.561,36 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Zahlung von Restwerklohn aus der Ausführung von Rohbauarbeiten bei der Baumaßnahme "Barrierefreie Stadtbahnhaltestelle A Straße / B" in Anspruch.

Aufgrund einer Ausschreibung der Beklagten vom 02.08.2011 betreffend das Los "Rohbauarbeiten" bot die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2011 ihre Leistungen in Form eines Kurztextangebotes zum Preis von 724.097,00 EUR an. Die Beklagte erteilte unter dem 24.10.2011 den Zuschlag. Wegen des Wortlautes der zum Vertragsbestandteil gewordenen Langtextleistungsbeschreibung wird auf Anlage RSG 14 (SH II) Bezug genommen. Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte die förmliche Abnahme am 25.03.2014, bei der unter anderem das Fehlen eines Bestandsplans für die Stahlbrücke festgehalten wurde.

Die Klägerin übermittelte der Beklagten ihre Schlussrechnung vom 13.11.2014, die mit einer Schlussrechnungssumme in Höhe von 699.441,36 EUR brutto endete. Abzüglich geleisteter Zahlungen errechnete die Klägerin eine offene Restforderung von 339.612,20 EUR. Die Beklagte wies die Rechnung mit Schreiben vom 19.11.2014 zunächst wegen mangelnder Prüffähigkeit zurück, unter anderem weil gemäß Pos. 01.26.0004 geforderte Bestandspläne fehlten. Die Klägerin antwortete am 26.11.2014 und teilte unter anderem mit, die Bestandspläne würden "derzeit noch einmal überarbeitet".

Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro teilte der Klägerin Mitte März 2015 mit, dass von dort aus nach Prüfung der Schlussrechnung eine Teilzahlung von 207.091,80 EUR befürwortet werde. Dem widersprach die Klägerin und setzte eine Frist zur Zahlung des gesamten offenen Betrages bis zum 31.03.2015. Die Beklagte leistete sodann eine Teilzahlung von 174.113,96 EUR, die der Klägerin am 10.04.2015 gutgeschrieben wurde. Nachdem am 18.09.2015 eine Verhandlung über die von der Klägerin gestellten Nachtragsangebote stattgefunden hatte, erstellte die Klägerin unter dem 17.05.2016 eine korrigierte Schlussrechnung, die mit einem noch zur Zahlung offenen Betrag von 165.879,84 EUR endete (Anlage K 5a zum Schriftsatz vom 25.07.2016).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 165.498,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 339.612,20 EUR für die Zeit vom 01.04.2015 bis 09.04.2015 und aus 165.498,24 EUR seit dem 10.04.12015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.06.2018 - 5 O 440/15 LG Köln - zur Zahlung von 13.318,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf den weiteren erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien und die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts im Einzelnen wird auf das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.06.2018, Bl. 462 ff., Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Diese hält die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen weiterhin überwiegend für unberechtigt.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, da sie die übertragenen Leistungen unstreitig erbracht habe, sei es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass Ursache und Verschulden für die längere Bauzeit, die zu den Mehrforderungen geführt habe, in der Sphäre der Klägerin lägen. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin verschiedene Leistungen länger würde vorhalten müssen, weshalb das Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen enthalten habe. Darüber hinaus habe der Bauoberleiter der Beklagten die Aufmaße, aus denen sich die Mehrleistungen ergäben, stets unbeanstandet abgezeichnet und damit anerkannt.

Unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast behauptet die Klägerin weiter, sie habe die Fertigstellung ihrer Arbeiten zum 09.11.2012 vorgesehen. Aufgrund verschiedener, von ihr sämtlich nicht zu vertretender Umstände sei es zu einer Gesamtverzögerung bis zum 25.10.2013 gekommen.

Zunächst sei sie im Januar/Februar 2012 witterungsbedingt an der Ausführung ihrer Bauleistungen behindert gewesen, was der Beklagten entsprechend angezeigt worden sei. Daneben sei sie von Anfang Januar bis mindestens 25.04.2012 in der Durchführung ihrer Arbeiten behindert gewesen, weil bei Suchschachtungen festgestellt worden sei, dass der westliche Aufzugsschacht von Kabelleerrohren gequert wurde, die verlegt...

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