Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 76/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 76/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich der Unterlassungansprüche jeweils 13.750,00 EUR, bezüglich des Auskunftsanspruchs 2.700,00 EUR und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, macht Unterlassungs- und Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gegen die Beklagten geltend wegen des Angebots und der Bewerbung von Rechtsanwaltsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Dienstangebot zur Vermeidung von Werbung. Die Beklagte zu 2 betreibt die Internetseite www.X.de und einen gleichnamigen Service. Der Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt; er hält einen Anteil von 1,92 % an der Beklagten zu 2. Mit dem X-Service soll nach dem Vortrag der Beklagten im Interesse der Verbraucher das Recht auf Werbefreiheit durchgesetzt und durch Vermeiden unerwünschter Printwerbung mit entsprechender Papierverschwendung zudem die Umwelt geschützt werden. Nach dem Vortrag der Klägerin soll mit dem Service ein unzulässiges Geschäftsmodell verfolgt werden, nämlich die Generierung von Massenabmahnungs- und Klageverfahren.

Im Rahmen des von der Beklagten zu 2 angeboteten Services können sich Verbraucher registrieren lassen und angeben, von welchen Unternehmen sie keine Werbung erhalten wollen. Die Beklagte zu 2 übermittelt den ausgewählten Unternehmen ein Verbot mit dem Inhalt, ihren jeweiligen Nutzern künftig keine postalische Werbung mehr zu übersenden. Wird dieses Verbot von den angeschriebenen Unternehmen ignoriert, können die Nutzer den Verstoß an die Beklagte zu 2 melden. Zumindest von der Beklagten zu 2 dann ausgewählte - nach dem Vortrag der Klägerin alle - Melder erhalten anschließend ein aus fünf Seiten bestehendes Schreiben, wie es auszugsweise im Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1.a) und I.1.b) wiedergegeben ist. Das vollständige Schreiben ist von den Parteien als Anlagen K5 und BK1 zur Akte gereicht worden; es besteht aus einem Anschreiben der Beklagten "Du hast uns und der Umwelt geholfen - Danke!", einem Auswahlschreiben "WÄHLE EIN PROJEKT DES X2 - WIR SPENDEN FÜR DICH", einem Merkblatt "FÜR DEINE AKTEN", einem Formular "VOLLMACHT" sowie den zugehörigen "Allgemeinen Mandatsbedingungen" des Beklagten zu 1. Wegen des vollständigen Inhaltes dieser Schriftstücke wird auf Bl. 281 bis 285 GA Bezug genommen.

Auszüge aus dem Anschreiben und dem Merkblatt, mit denen die Beklagte zu 2 die Rechtsanwaltsdienstleistungen des Beklagten zu 1 als kostenfrei bewirbt bzw. garantiert, dass dem Nutzer keine Kosten entstehen, bilden die im Klageantrag zu Ziff. I.1.a) wiedergegebene konkrete Verletzungsform. Das Vollmachtsformular im Kontext des gerügten Anschreibens ist Gegenstand des Klageantrags zu Ziff. I.1.b).

Wird die Vollmacht unterzeichnet und an die Beklagte zu 2 zurückgesandt, bestätigt der Beklagte zu 1 dies - nach dem Vorbringen der Klägerin immer, nach dem Vortrag der Beklagten gegebenenfalls - mit einem als "Mandatsbestätigung - Juristische Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen des Empfangs unverlangter Webung" bezeichneten Schreiben, das in Auszügen Gegenstand des Klageantrags zu Ziff. I.1.c) ist. Das vollständige Schreiben ist von den Parteien als Anlagen K7 und BK3 zur Akte gereicht worden. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 287 und 288 GA Bezug genommen.

Mit dem Klageantrag zu Ziff. I.1.b) wendet sich die Klägerin gegen die Bewerbung von Rechtsanwaltsdienstleistungen als kostenfrei, obwohl der Verbraucher einer Kostenforderung ausgesetzt ist und lediglich eine Freistellungserklärung eines Dritten vorliegt, bezogen auf die unter den Ziff. I.1. a) und c) wiedergegebenen konkreten Verletzungsformen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden wegen der beanstandeten Schreiben die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3 UWG zu, hinsichtlich der Anträge zu Ziff. I.1.a) bis c) unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen i.V.m. § 3a UWG und § 43b BRAO, § 6 BORA, bezüglich des Antrags zu Ziff. I.1.c) überdies i.V.m. § 3a UWG und § 49b BRAO, und bezüglich des Antrags zu Ziff. I.1.d) unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung nach § 5 UWG.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fa...

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