Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 4 O 500/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Anschlussberufung - das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 9.4.2014 - 4 O 500/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.118,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 5.085,93 EUR vom 19.12.2013 bis zum 25.2.2014 und aus einem Betrag von 7.118,90 EUR seit dem 26.2.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht - nach Abschluss der Auskunftsstufe - einen Anspruch auf Zahlung restlicher Provision i.H.v. 7.118,90 EUR, einbehaltene Stornoreserve von 649 EUR sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. 98.108,58 EUR geltend. Der Kläger war seit 1984 für die Beklagte tätig, seit 1.12.1997 aufgrund eines Vertretervertrages vom 26.11.1997 als Generalagent, Anlage B 1, AH = K1, Bl. 7 ff. GA. Zum 31.12.2007 endete der Vertrag durch Kündigung der Beklagten. Der 1961 geborene Kläger ist wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 28.11.2007 (K7, Bl. 142 AH) wurde ein GdB von 70 % festgestellt.

Mit Schreiben vom 12.3.2008 berechnete die Beklagte den Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen" für die Bereiche SHUR mit 27.249,70 EUR und für den Bereich Leben mit 12.010,28 EUR, zusammen 39.259,97 EUR. Aufgrund eines unverfallbaren Altersvorsorgeanspruchs von behaupteten 243.229,18 EUR, den die Beklagte auf den Ausgleichsanspruch anrechnet, kam es zu keiner Auszahlung (Anlage B5 AH, Bl. 13 f.).

Der Kläger hat den Ausgleichsanspruch für den Bereich SHUR im Grundsatz nach den von der Beklagten ermittelten Beträgen in der Anlage B 5 berechnet, und zwar nach dem Durchschnitt der Bestandspflegeprovisionen und der Bestandswachstumsprovisionen der letzten 5 Jahre i.H.v. 32.702,86 EUR. Diesen Betrag multipliziert er mit 3 (bzw. im Schriftsatz vom 12.8.2011, Bl. 66 GA, 16.351,43 × 6,0), woraus sich ein Gesamtbetrag von 98.108,58 EUR ergibt.

Für den Bereich Leben hat er den Ausgleichsanspruch in der von der Beklagten ermittelten Größe von 12.010,28 EUR nur hilfsweise geltend gemacht. Er hat nämlich die Ansicht vertreten, aus § 11 des Vertretervertrages, Bl. 9 GA, in dem geregelt ist, dass nach Beendigung des Vertreterverhältnisses der Provisionsanspruch erlischt mit Ausnahme von Abschlussprovisionen aus Versicherungen, für die der Vertreter vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Versicherungsanträge eingereicht, aber seine Provision nach den Provisionsbestimmungen noch nicht erhalten hat, ergebe sich, dass ihm die Dynamikprovisionen weiterhin zustünden. Diese hat er für den Zeitraum 2011 - 2013 mit Schriftsatz vom 14.2.2014, Bl. 280 GA, mit 5.084,93 EUR zzgl. 40 % = 7.118,90 EUR beziffert. Dazu beruft er sich auf die Anlage B 11, Bl. 229 ff. GA (Buchauszugsergänzung). Ferner hat er - nachdem die Beklagte erklärt hatte, wegen Kleinststornos seien Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht mehr recherchierbar - einbehaltene Stornoreserven i.H.v. 649 EUR geltend gemacht. Dazu hat er sich auf die Anlage BLD 13, Bl. 174 AH, die Storni nach dem 1.1.2008 ausweist, berufen. Zur Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2013, Bl. 266 GA, verwiesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Anrechnungsklausel bezüglich der Altersversorgung aus Ziff. 5 des zwischen den Parteien am 17.11.1997 geschlossenen Vertretervertrages sei unwirksam und die Altersversorgung auch nicht unter dem Aspekt der Billigkeit auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen.

Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, sie habe den Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen" zutreffend in der Anlage B 5 errechnet. Die Berechnung greife der Kläger nicht substantiiert an. Seine Berechnung sei unschlüssig; er könne nicht einfach den Höchstbetrag nach § 89b Abs. 5 HGB (dreifache Jahresprovision) ansetzen; im Übrigen verbleibe nach Anrechnung des unverfallbaren Anspruchs der aus den aus Mitteln der Beklagten freiwillig gezahlten Altersvorsorge von über 240.000 EUR gem. § 5 des Vertretervertrages auf den Ausgleichsanspruch kein Auszahlungsbetrag. Laufende Dynamikprovisionen stünden dem Kläger nach Vertragsbeendigung nicht zu, sondern seien nur im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" zu berücksichtigen und berücksichtigt worden. Eine Stornorücklage, von der Einbehalte hätten gemacht werden können, bestünde nicht mehr. Die Stornorücklage von damals noch 2.837,07 EUR sei am 18.8.2010 an den ...

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