Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 28 O 416/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen I ZR 191/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2003 verkündete Urteil des LG Köln - 28 O 416/02 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das Produkt "U." der Klägerin in der jeweils aktuellen Fassung auszulesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt C. vorzunehmen und auf der Grundlage des Datenabgleichs jeweils ein aktuelles Produkt C. herzustellen und/oder so hergestellte CD-ROMs anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

b) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 23.1.2001 Handlungen gem. a) vorgenommen haben, insb. unter Angabe der Zahl der insoweit hergestellten CD-ROMs sowie der mit diesen CD-ROMs erzielten Umsätze und unter Angabe der Abnehmer, an die die hergestellten CD-ROMs ausgeliefert worden sind mit Anschriften, sowie Rechnung zu legen über die mit den genannten CD-ROMs erzielten Gewinne,

c) die seit dem 23.1.2001 hergestellten Vervielfältigungsstücke der CD-ROMs, wie sie unter a) genannt sind und die in Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter 1.a) genannten Handlungen seit dem 23.1.2001 entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der unter 2. titulierte Schadensersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung aus den unter 1.a), b) und c) titulierten Ansprüchen durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der jeweils zu erbringenden Sicherheitsleistungen beträgt hinsichtlich des unter 1.a) titulierten Unterlassungsanspruchs 180.000 EUR, hinsichtlich des unter 1.b) titulierten Auskunftsanspruchs 10.000 EUR und hinsichtlich des unter 1.c) titulierten Vernichtungsanspruchs 15.000 EUR. Die Beklagten und die Klägerin dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus der unter 4. ausgesprochenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des daraus jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten unter Verstoß gegen Rechte der Klägerin an einer Datenbank Daten kopiert haben.

Der Klägerin steht das Vertriebsrecht an dem elektronischen Zolltarif (im Folgenden: EZT) zu. Der EZT enthält die für die elektronische Zollanmeldung in der Europäischen Union erforderlichen Tarife und Daten, die auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt und von dort durch das Rechenzentrum der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe, ergänzt um deutsche Untergliederungen und Maßnahmen, an die Klägerin weitergegeben werden. Neben der Einstellung in den EZT werden die - jedenfalls wesentlichsten - Daten im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerin bietet den EZT online an und hat daneben auf der Grundlage des EZT ein Produkt entwickelt, das u.a. auf CD-ROMs unter dem Begriff "U." vertrieben wird und die Daten des EZT mit einigen Besonderheiten in der Darstellung enthält.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt ein Außenhandels-Informations-System mit der Bezeichnung "D.". Hierzu gehört u.a. auch der sog. "C.", der demselben Zweck wie der EZT und das Produkt "U." der Klägerin dient.

In den Jahren 2001 und 200... nahm die Klägerin Manipulationen an ihren Datensätzen dergestalt vor, dass sie bewusst unrichtige Daten eingab. Diese Daten tauchten dann auch in dem C. der Beklagten auf. Darüber hinaus fanden sich in dem C. der Beklagten sog. "Pflegefehler" - nicht bewusst manipulierte unrichtige Daten -, die auch bei der Klägerin vorhanden waren. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde bei dem Beklagten zu 2) eine CD-ROM "U." der Klägerin vorgefunden. Die dazugehörige Rechnung wies als Empfänger allerdings eine dritte Person aus.

Die Klägerin hält es aufgrund der übereinstimmenden Fehler in dem Produkt der Beklagten mit ihrem Prod...

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