rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbesorgung durch Fernsehsendeunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung – vermeintlicher – Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden „Mahnman” bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet.

2. Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Ausstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen.

3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten.

4. Zur Auslegung einer (wettbewerbsrechtlichen) Unterwerfungserklärung.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 145 ff, 339, 278; RBerG; GG Art. 5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 84 O 92/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1807/98)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 84 O 92/97 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1997 zu zahlen.

2.) Die Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Urteil wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Demgegenüber hat die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Beides gilt auch bezüglich der Zinsforderung, nachdem der Kläger diese auf den berechtigten Einwand der Beklagten hinsichtlich des Zinslaufes teilweise zurückgenommen hat.

Es ist zunächst zwischen den Parteien durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff BGB) zu einem Unterlassungsvertrag gekommen. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des – entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf den Vertragsschluß keine Geständniswirkungen im Sinne der §§ 288, 290 ZPO entfaltenden – Vortrags der Beklagten.

Danach stellt die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung allerdings nicht die wirksame Annahme eines vorangegangenen Angebotes des Klägers auf Abschluß eines Unterlassungsvertrages dar, weil dieses bis zum Mittag des 1.4.1996 befristete Angebot bei Zugang der Erklärung der Beklagten am Nachmittag des 1.4.1996 gem. §§ 146, 148 BGB bereits erloschen war. Gleichwohl ist auf der Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ein Unterlassungsvertrag zustandegekommen, weil die Erklärung der Beklagten gem. § 150 Abs.2 BGB als neues Angebot galt und der Kläger dieses Angebot angenommen hat.

Die Annahme des Angebotes ist in dem Schreiben des Klägers vom 2.4.1996 zu sehen. Darin ist sie zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, dies ist indes nach allgemeinen Grundsätzen bei der Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auch nicht erforderlich. Denn der Inhalt des Schreibens ergibt zweifelsfrei, daß der Kläger mit ihm die Annahme erklären wollte. In dem Schreiben ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht etwa zurückgewiesen worden, was indes angesichts des Umstandes, daß sie – entgegen der Darstellung der Beklagten – nahezu wörtlich mit dem vorher von dem Kläger vorgegebenen Text übereinstimmte und nur wenige Stunden nach dem angeblichen Fristablauf eingegangen ist, überaus nahegelegen hätte. Schon daß der Kläger einerseits auf die Verpflichtungserklärung der Beklagten reagiert, diese andererseits aber nicht abgelehnt hat, spricht deutlich für seinen erkennbaren Annahmewillen. Der Kläger hat in dem Schreiben auch nicht etwa angekündigt, daß trotz der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die Rechte aus der zwischenzeitlich erwirkten einstweiligen Verfügung wahrgenommen würden, sondern erläutert, warum und insbesondere wie weit das Verfahren vor Eingang der Unterlassungsverpflichtungserklärung betrieben worden sei und aus welchen Gründen nun, also trotz inzwischen erfolgter Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung, noch mit der Zustellung der Verfügung zu rechnen sei. Letzteres zeigt insbesondere der Klammerzusatz am Ende des vorletzten Absatzes auf der ersten Seite des Schreibens. Schließlich machte insbesondere der letzte Absatz des Schreibens für die Beklagte deutlich, daß der Kläger die Un...

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