Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 74/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2021; Aktenzeichen I ZR 120/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu Ziff. 2 - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.

2. Auf den Klageantrag zu 2) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen

 

Gründe

I. Der Kläger ist als Fernsehmoderator u.a. einer beliebten Quizsendung einer breiten Öffentlichkeit bekannt, er hat eine Vielzahl von Fernsehpreisen erhalten. Er verfügt in Deutschland über einen hohen Bekannt- und Beliebtheitsgrad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Moderatorentätigkeit des Klägers wird auf die Aufstellung in Anlage K 1 (AH I) Bezug genommen. Der Kläger, der in verschiedenen Umfragen/Rankings regelmäßig zum beliebtesten Moderator Deutschlands bestimmt wird, hat öffentlich erklärt, für Werbung für Dritte nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte bietet u.a. die Programmzeitschrift "TV Movie" an, die neben der Printausgabe eine Internetseite (www.tvmovie.de) und ein Facebook-Profil unterhält. Auf letzterem werden u.a. aktuelle Nachrichten verbreitet, Veranstaltungen angekündigt und TV- Sendungen vorgestellt sowie kommentiert. Auf diesem Profil postete die Beklagte am 18.08.2015 eine Meldung, die ohne Einwilligung des Klägers mit einem Bild des Klägers, welches spätestens im Jahr 2009 entstanden war, und Bildern anderer Prominenter (Roger Willemsen, Stefan Raab und Joko Winterscheidt) bebildert war wie folgt (vgl. auch Anlage K 5, AH I):

((Abbildung))

Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten unter www.tvmovie.de/news weitergeleitet, wo dann wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung von Roger Willemsen berichtet wurde, wobei wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung auf die Einblendung auf S. 2 der Klageerwiderung (BI. 47 d.A.) verwiesen wird. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht.

Auch in anderen Fällen nutzte die Beklagte vergleichbare Mechanismen eines sog. clickbaiting ("Klick-Köder") - oft ebenfalls mit Ablichtungen von prominenten Persönlichkeiten - in Verbindung mit einer für Aufsehen sorgenden Aussage, um höhere Klickzahlen (= Zugriffszahlen auf ihre Seite) und damit u.a. auch erhöhte Werbeeinnahmen zu generieren. Auf die kritische Berichterstattung über dieses Verhalten der Beklagten in Anlage K7 (AH I) mit den dort abgebildeten weiteren Beispielsfällen wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage K 8, AH I) forderte der Kläger die Beklagte im Nachgang des Postings zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage K 9, AH I) auch abgab. Auch entschuldigte sich die Beklagte, die für den Facebook- Beitrag in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden war (vgl. die Berichterstattungen in Anlage K 6 und K 7, AH I), in der Öffentlichkeit, wobei wegen der Einzelheiten des dazu wiederum erfolgten Facebook-Postings auf S. 3 der Klageerwiderung (BI. 48 d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte erstattete dem Kläger gemäß Schreiben vom 08.10.2015 (Anlage K 11, AH I) Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem geringeren Gegenstandswert als vom Kläger unter dem 01.09.2015 (Anlage K 10, AH I) in Rechnung gestellt (Differenzbetrag: 329,51 EUR). Nachdem der Kläger zunächst Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bzw. 20.000 EUR mit Schriftsätzen vom 04, und 16.09.2015 (Anlage B 1, AH II) geltend gemacht hatte, machte er mit Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K 12, AH I - Anlage B 1, BI. 5 AH II) Auskunftsansprüche wegen des Umfangs der Nutzung seines Bildnisses geltend. Die Beklagte wies unter dem 22.02.2016 (Anlage K 13, AH I) Zahlungsansprüche wegen Geldentschädigung zurück und teilte mit, dass die Abbildung allein am 18.08.2015 auf der Facebook-Seite genutzt worden sei und dies nur für max. 2-3 Stunden. Die Klickzahl der Zugriffe auf den Artikel habe insgesamt bei ca. 6.650 EUR gelegen. Am 29.02.2016 (Anlage K 14, AH I) teilte, der Klägervertreter mit, nicht nur einen Geldentschädigungsanspruch zu sehen, sondern ergänzend einen Anspruch a...

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