Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen 22 O 591/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Köln vom 20.12.2007 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Antagsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 29.11.2007 über den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum Vorstand der Antragsgegnerin aufgrund dieses Beschlusses nicht als Vorstandsmitglied zu behandeln und ihn aufgrund der Hausverbote vom 04. und 5.12.2007 am freien Zugang zu ihren Geschäftsräumen im Gebäude N 5 im 1. und 4. Obergeschoss sowie im Zwischengeschoss "E2" zu hindern.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird angedroht, ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Organmitglied, gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war zumindest bis zum 29.11.2007 Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin (früher: G AG). Diese gehört zu einem Verbund mehrerer Unternehmen, die sich mit der Entwicklung und Vermarktung von Telefon- und Internetdienstleistungen, insbesondere im Bereich kommerzieller Abrechnungssysteme für Privat- und Firmenkunden befasst. Alleinaktionärin der Beklagten ist die G Holding AG mit Sitz in A/Schweiz (früher: X Holding AG). Zu den Aktionären dieser Gesellschaft gehören eine Reihe von natürlichen Personen und Gesellschaften. Größter Einzelaktionär ist Herr O. T., der 721.391 von insgesamt 2.350.164 Aktien (= 30,7 %) hält. Die Aktionäre der G Holding AG haben einen Aktionärsbindungsvertrag geschlossen, in dem u.a. geregelt ist, dass Herrn T bei der Besetzung des Verwaltungsrates der G Holding AG bestimmte Sonderrechte eingeräumt werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der G Holding AG wird darin wie folgt festgelegt: O. T. (Verwaltungsratspräsident), Dr. Q. U. und D. S. Diese bildeten auch den Aufsichtsrat der Beklagten.

Im Jahr 2007 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern der G Holding AG über die weitere Geschäftsstrategie. In diesem Zusammenhang gab es auch Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und weiteren Vorstandmitgliedern der Beklagten. Nachdem der Verwaltungsratsvorsitzende T. einer Aufforderung des Verwaltungsratsmitglieds Dr. U. vom 9.11.2007 zur kurzfristigen Einberufung einer Verwaltungsratssitzung nicht nachgekommen war, berief dieser am 13.11.2007 eine Verwaltungsratssitzung für den 26.11.2007 in ein Münchner Hotel ein. Die Sitzung wurde durchgeführt, wobei jedoch nur die Verwaltungsratsmitglieder Dr. U. und S. anwesend waren. In dieser Sitzung wurde der Beschluss gefasst "unmittelbar im Anschluss an diese Sitzung eine Hauptversammlung der E. abzuhalten (Vollversammlung gem. § 121 Abs. 6 deutsches AktG):". In dieser Versammlung wurde Herr O. T. als Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten abberufen. Mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung legte Herr S. sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats nieder. Als Nachfolger für die Herren T. und S. wurden sodann die Herren N1 und M. gewählt. Außerdem entzog die Hauptversammlung dem Kläger das Vertrauen. Die Niederschrift über diese Hauptversammlung wurde von den Herren Dr. U. und S. unterschrieben.

Am 29.11.2007 fand eine außerordentliche Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates der Beklagten statt. In dieser wurde Herr M. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Außerdem wurde beschlossen, die Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten aus wichtigem Grund im Hinblick auf die Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung zu widerrufen. Herr M. wurde als Vorsitzender des Aufsichtsrats beauftragt, diesen Beschluss auszuführen. Mit Schreiben vom selben Tage teilte er dem Kläger mit, dass seine Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen werde. Am 4.12.2007 erteilten die verbliebenen Vorstandsmitglieder L. und V. dem Kläger Hausverbot. Dies wurde mit Schreiben des Aufsichtsrats vom 5.12.2007 wiederholt.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand sowie das erteilte Hausverbot, weil er beide Maßnahmen für rechtswidrig hält. Das LG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf § 84 Abs. 3 S. 4 AktG zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG Köln vom 20.12.2007 Bezug genommen.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung weiter. Er ist der Auffassung, seine Abberufung sei willkürlich erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er weiterhin als Vorstand der Schwestergesellschaft der Beklagten, der E Marketing Inc, mit Sitz in New York tätig sei. Außerdem fehle es an einem wirksamen Aufsichtsratsbeschluss.

Er beantragt,

I. festzustellen, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Verfügungsbeklagten vom 29.11.2007 über den Wid...

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