Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Pächters eines Pferdes für dessen Tötung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein gepachtetes Pferd infolge des Pachtgebrauchs eine zur Tötung des Tieres führende Verletzung erleidet und die Ursache dem Obhutsbereich des Pächters entstammt, trägt der Pächter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung oder der Untergang der Pachtsache nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen und nicht von ihm zu vertreten ist.

2. Bricht ein Pferd bei einem Trainingsritt über einen unverschlossenen Zugang der Trainingsanlage aus, kann dem Pächter des Pferdes die Nutzung einer nicht rundum geschlossenen Bahn nicht ohne weiteres angelastet werden.

 

Normenkette

BGB §§ 280-281, 581 Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.12.2008; Aktenzeichen 29 O 174/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2008 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des LG Köln - 29 O 174/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Unmöglichkeit der Rückgabe des von ihr an die Beklagte verpachteten Vollbluthengstes "T." bzw. wegen Verletzung des Eigentums an dem Pferd in Höhe des angeblichen Verkaufswertes von 8.000 EUR ist weder gem. §§ 280, 281 BGB i.V.m. §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB noch gem. § 823 Abs. 1 BGB begründet.

1. Die Beklagte ist nicht gem. §§ 280, 281 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Pferd nach Kündigung des Pachtvertrags durch die Klägerin nicht an diese zurückgeben konnte. Denn sie hat die Verletzung des Pferdes, die zu seiner Tötung geführt hat, nicht zu vertreten.

Wenn eine Pachtsache infolge des Pachtgebrauchs beschädigt oder zerstört wird und die Ursache dem Obhutsbereich des Pächters entstammt, trägt der Pächter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung oder Zerstörung der Pachtsache nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen und nicht von ihm zu vertreten ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 235 für das Mietrecht). Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Pächter gem. §§ 581 Abs. 2, 538 BGB nicht zu vertreten.

Die Beklagte als Pächterin des Pferdes hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass sich der Trainingsritt am 19.6.2006 auf der Trainingsanlage M. in C. im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des gepachteten Pferdes hielt. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Ritts kein Unwetter mit Donnergrollen herrschte, wie von der Klägerin behauptet wird. Die Zeugen B. S. und Dr. L. S. haben übereinstimmend von einem unauffälligen Wetter zur Unfallzeit berichtet. Der Tierarzt Dr. S. hielt sich zur unmittelbaren Unfallzeit in einem ein paar Kilometer entfernten Nachbarort auf. Dort hat es weder geblitzt noch gedonnert noch geregnet. Die Zeugin B. S. bereitete gemeinsam mit ihrer Tochter das Pferd im Stall für den Ausritt der Tochter vor. Sie hat überzeugend geschildert, dass sie ihre Tochter nicht auf der Trainingsbahn hätte reiten lassen, wenn es geblitzt oder gedonnert hätte. Sie hat nach dem Vorfall mit der Beklagten ohne Regenbekleidung auf der Wiese gesessen. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht geschehen wäre, wenn es zuvor geregnet hätte.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in einem Telefongespräch mit ihr erklärt, im Zeitpunkt des Rittes habe ein Unwetter mit Donnergrollen geherrscht, ist dieser Vortrag nicht bewiesen. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei (§§ 447, 448 ZPO) liegen nicht vor.

Die Beklagte hat auch den Entlastungsbeweis geführt, dass die Führmaschine auf dem Hofgelände im Unfallzeitpunkt durch eine Bretterwand i.H.v. ca. 1,50 m gesichert war, gegen die das Pferd gelaufen ist. Die Führmaschine hat weder ungesichert noch im unmittelbaren Ausgangsbereich der Trainingsbahn gestanden. Dies haben die Zeugen N., B. S. und Dr. L. S. anhand der ihnen vorgelegten Fotos (Bl. 129 d.A.) bestätigt.

Der Tierarzt Dr. S. hat ferner glaubhaft bestätigt, dass die Tötung des Pferdes im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen unumgänglich war und keinen Aufschub duldete. Daher musste die Beklagte die Klägerin nicht vor der Tötung informieren. Im Rahmen des Pachtvertrags war sie zwar zu einer anschließenden Unterrichtung der Klägerin verpflichtet. Das Unterlassen hat jedoch nicht zu dem geltend gemachten Schaden geführt.

Schließlich ist der Beklagten nicht anzulasten, dass der Zugang zu der Trainingsbahn während des Trainings der Beklagten unverschlossen war. Die Trainingsanlage ist nach der Aussage des Zeugen N., der früher Miteigentümer war, von der Berufsgenossenschaft genehmigt worden. Es gibt keine Vorschriften, wonach Trainingsbahnen wie die des M. zwingend rundum...

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